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VSBG: Neue Hinweispflicht für Online-Händler ab dem 01.02.2017

VSBG: Neue Hinweispflicht für Online-Händler ab dem 01.02.2017 VSBG: Neue Hinweispflicht für Online-Händler ab dem 01.02.2017
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 11.01.2017

warning red triangular sign lack o keen fotolia comOnline-Shop Betreiber aufgepasst, ab dem 01.02.2017 gelten für Sie neue Hinweispflichten, wenn Sie mit Verbrauchern online Verträge abschließen. Am 01.02.2017 treten die §§ 36 und 37 des Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (kurz VSBG) in Kraft. Diese beinhalten Regelungen für alle Shop-Betreiber, und verschärfte Regelungen für Shop-Betreiber, welche am 31.12. des Vorjahres mehr als 10 beschäftigte Personen haben. Was diese neue Pflicht für Sie bedeutet, wird im weiteren Verlauf erörtert.

Bildquelle: © warning red triangular sign lack o keen – fotolia.com

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) –  Um was geht es genau?

Anfang 2016 trat die ODR-Richtlinie der europäischen Union (EU Verordnung 524/2013) in Kraft. Wir berichteten hierüber bereits in VSGB. Demnach müssen alle Online-Händler einen Hinweis auf die Online-Streitschlichtung der EU in ihrem Online-Shop einbinden. Sofern sich der Unternehmer einem entsprechenden Verfahren der allgemeinen Schlichtungsstelle unterworfen hat (Artikel 14 Absatz 2),  muss er die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, den Streit dort möglicherweise klären zu lassen, informieren.

Die Verordnung gilt gemäß Artikel 2 Absatz 1 für die außergerichtliche Streitbeilegung über vertragliche Pflichten aus Online-Kaufverträgen bzw. Online-Dienstverträgen.

Inwieweit eine Streitbeilegung verpflichtend ist, ergibt sich gemäß Art. 9 lit. c. der ODR-Verordnung aus der ADR-Richtlinie und dem nationalen Umsetzungsgesetz.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Richtlinie über das VSBG.

Nach § 36 Abs. 1 VSGB hat ein Unternehmer, der  eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  1. Darüber in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist (z.B. per Satzung / Gesetz) teilzunehmen
  2. Auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, sofern er dazu verpflichtet ist, bzw. sich einer entsprechenden Stelle unterworfen hat.

Wer ist von dieser Regelung betroffen?

Betroffen sind grundsätzlich alle Online-Händler, welche (auch) an Verbraucher verkaufen.

Von der Pflicht zur In-Kenntnis-Setzung sind diese nur dann befreit, wenn Sie am 31.12. des Vorjahres nicht mehr als 10 Personen beschäftigt haben.

Ein Einzelunternehmer mit 2-3 Angestellten, ist also in der Regel von der Hinweispflicht gemäß § 36 Absatz 3 VSBG ausgenommen, sofern er nicht durch Satzung oder Gesetz zur Streitschlichtung verpflichtet ist.
Sofern Sie mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt haben, müssen Sie unabhängig von der Teilnahme zur Streitschlichtung zwingend auf ihrer Website und den AGB einen entsprechenden Hinweis auf die Streitschlichtungsstelle zur Verfügung stellen. In diesem müssen Sie darüber informieren, ob Sie an einer Streitschlichtung teilnehmen möchten, und falls ja, welche Stelle für Sie zuständig ist. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz hat auf seiner Webseite ein entsprechendes PDF veröffentlicht, in welchem man konkret nachvollziehen kann, ob und in wieweit man den §§ 36 und 37 VSBG unterfällt: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2016/11252016_Konferenz_Verbraucherschlichtung.html;jsessionid=4251C603CE7357CA3DE20816F01E7F24.1_cid289.

Wie kann der Hinweis konkret aussehen?

  • Ein entsprechender Hinweis im Hinblick auf die ODR-Richtlinie und § 36 VSBG könnte im Falle einer nicht gewünschten Streitschlichtung wie folgt aussehen:

Informationen bezüglich ODR-Richtlinie EU Verordnung 524/2013:

Die EU stellt unter dem Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitschlichtungsstelle für Verbraucher zur Verfügung. Die bezüglich der Streitschlichtung anzugebende E-Mail lautet:

Die Nutzung der Online-Schlichtungsstelle stellt keine zwingende Voraussetzung für das Anrufen zuständiger ordentlicher Gerichte dar.

Information nach § 36 VSBG:

Wir beabsichtigen nicht, uns an einem alternativen Streitschlichtungsverfahren zu beteiligen.

Sofern tatsächlich eine Streitschlichtung gewünscht oder rechtlich erforderlich ist, könnte der Hinweis wie folgt ausgestaltet werden, sofern es sich bei der Zuständigen Stelle um die Allgemeine Schlichtungsstelle handelt.

Informationen bezüglich ODR-Richtlinie EU Verordnung 524/2013:

Die EU stellt unter dem Link https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitschlichtungsstelle für Verbraucher zur Verfügung. Die bezüglich der Streitschlichtung anzugebende E-Mail lautet:.

Die Nutzung der Online-Schlichtungsstelle stellt keine zwingende Voraussetzung für das Anrufen zuständiger ordentlicher Gerichte dar, sondern stellt eine alternative Möglichkeit dar, Differenzen, welche im Rahmen eines Vertragsverhältnis auftreten können zu beseitigen.

Information nach § 36 VSBG:

Wir nehmen an der alternativen Streitschlichtung teil. Die für uns zuständige Streitschlichtungsstelle ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.:  https://www.verbraucher-schlichter.de/ mit Sitz in der Straßburger Straße 8 in 77694 Kehl am Rhein.

Zusätzliche Hinweispflicht nach § 37 VSBG:

Des Weiteren haben Sie ab dem 01.02.2017 den Kunden nach erfolglosem Versuch einer beiderseitigen Streitbeilegung in Textform, also z.B. per E-Mail, darüber zu informieren, ob Sie zu einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet bzw. bereit sind.

Selbst für den Fall, dass Sie nicht zu einer Streitbeilegung bereit sind, haben Sie den Kunden über eine zuständige Schlichtungsstelle zu informieren. Hierbei haben Sie ihm die entsprechend zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Webseite mitzuteilen.

Ein E-Mail Anschreiben an ihren Kunden könnte hierbei z.B. wie folgt ausgestaltet werden:

Sehr geehrter Kunde,

wir bedauern die Tatsache, dass wir den Konflikt nicht beilegen konnten. Vorsorglich weisen wir sie gemäß § 37 VSBG auf die Möglichkeit der außerordentlichen Streitbeilegung bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.:  https://www.verbraucher-schlichter.de/ mit Sitz in der Straßburger Straße 8 in 77694 Kehl am Rhein hin.

Zu einer außerordentlichen Streitbeilegung sind wir jedoch weder verpflichtet noch bereit.

Wer ist die für mich „Zuständige Verbraucherschlichtungsstelle“?

Zuständige Stelle ist nach der Gesetzesbegründung jede Stelle, die für die konkrete Streitigkeit, die die Informationspflicht auslöst, sachlich und örtlich zuständig wäre und deren Verfahren dem Unternehmer zur Teilnahme offen Stünde. Welche Stelle konkret zuständig ist, kann sich im Einzelfall als schwierig herausstellen. Eine Liste über die in Deutschland anerkannten Streitschlichtungsstellen kann unter https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.adr.show abgerufen werden.

So ist z.B. die Schlichtungsstelle für Rechtsanwälte die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin.

Was muss ich also tun?

Spätestens ab dem 01.02.2017 müssen Sie sofern Sie nicht der Ausnahme unterliegen auf ihrer Website und in ihren AGB darüber aufklären, ob Sie an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen bzw. teilnehmen müssen. Sofern Sie daran teilnehmen, müssen Sie auf jeden Fall die entsprechende Stelle mit Anschrift und Website benennen.

Auf jeden Fall müssen Sie, sofern sie sich im Streitfall nicht mit einem Kunden einigen können, diesen auf die Möglichkeit der Anrufung einer zuständigen Streitschlichtungsstelle in Textform (z.B. per E-Mail / Ticketsystem) hinweisen, und entsprechend die Anschrift und Website einer zuständigen Schlichtungsstelle mitteilen.

VSBG Neue Hinweispflicht fuer Online Haendler 01 02 2017