Buttonlösung - Was bedeutet die Button-Lösung?
Am 01. August 2012 trat die sogenannte „Button-Lösung“ in Kraft. Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen, müssen ab diesem Datum den Bestellbutton in ihrem Online-Shop neu beschriften und den Check-Out-Prozess des Online-Shops so umbauen, dass die rechtlich vorgeschriebenen Informationen oberhalb des Bestellbuttons, angezeigt werden. Insbesondere mus der Button auch in einer unmittelbaren räumlichen Nähe zu dem Gesamtpreis stehen.
Vor jeder Bestellung muss der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht werden, dass er mit der Betätigung des Bestell-Buttons eine kostenpflichtige Bestellung abgibt. Dabei ist kein Unterschied danach zu machen, ob es sich um die Bestellung einer Dienstleistung oder den Kauf einer bestimmten Ware handelt.
Ich biete in meinem Online-Shop spezielle Produkte an. Entstehen dadurch Besonderheiten, die ich beachten muss?
In erster Linie sind die fernabsatzrechtlichen Regelungen bei einem Online-Shop zu beachten. Bei speziellen Produkten wie bspw. Kosmetika, Nahrungsergänzungsmitteln oder auch so genannter weißer Ware sind spezielle gesetzliche Regelungen zu beachten und umzusetzen. Bei solchen spezialgesetzlichen Normen wird meist verlangt, dass die Verbraucher über Gefahren oder Fragen der Entsorgung zu informieren sind.
Was ist der Unterschied zwischen Widerrufs- und Rückgaberecht?
Ein Rückgaberecht kann dem Verbraucher als Alternative zu dem Widerrufsrecht eingeräumt werden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Voraussetzungen des § 356 I Nr. 1, 2 BGB vorliegen. Die Rechtsfolgen des Rückgaberechts sind dieselben wie die eines Widerrufs. Nach § 357 I BGB finden die Vorschriften des gesetzlichen Rücktritts auch in diesem Fall Anwendung und der Vertrag wird rückabgewickelt.
In der Praxis hat sich das Widerrufsrecht durchgesetzt und wird von fast allen Online-Shop gegenüber dem Rückgaberecht bevorzugt.
Wir empfehlen ebenfalls, den Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen und nicht ein Rückgaberecht.
Anleitung: Einrichtung Facebook-Fanpage - Wie richtet man eine Facebook-Fanpage rechtssicher ein?
Nach dem Urteil des LG Aschaffenburg (2 HK O 54/11) steht fest, dass auch für Facebook-Fanpages eine Impressumspflicht besteht. Die Pflichtangaben sollten auf der Fanpage in einem eigenen Menüpunkt „Impressum" aufgeführt werden. Inhaltlich entsprechen die Angaben denen der eigenen Internetseite. Laut Ansicht des LG Aschaffenburg reicht es aber nicht aus, die Anbieterkennzeichnung (Impressum) hinter dem Info-Link, den Facebook bereitstellt, zu hinterlegen. Hingegen hat das LG Aschaffenburg entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn das Impressum nur per Klick auf “Info” erreichbar ist.
Wann muss eine Website eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) enthalten?
Wenn eine neue Website erstellt wird, stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) angelegt werden muss. Grundsätzlich muss jeder der die Voraussetzungen des § 5 TMG oder des § 55 RStV erfüllt, ein Impressum auf einer Internetseite anlegen. Darunter fallen die „geschäftsmäßigen Online-Dienste" oder solche, die journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte auf ihrer Website veröffentlichen. In der Praxis wird der Begriff des journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalts regelmäßig weit ausgelegt, so dass auch Blogs unter die Impressumspflicht fallen. Als Faustformel kann man sich merken, dass grundsätzlich alle Websites eine Anbieterkennzeichnung / Impressum enthalten sollten, es sei denn, es handelt sich um eine rein persönliche / private Homepage, wie es z.B. bei Familienhompages der Fall ist. Sobald aber auch dort ein Werbebanner eingeblendet wird, gilt wieder die Impressumspflicht.




