Anleitung: Einrichtung Facebook-Fanpage - Wie richtet man eine Facebook-Fanpage rechtssicher ein?

face high white transparentNach dem Urteil des LG Aschaffenburg (2 HK O 54/11) steht fest, dass auch für Facebook-Fanpages eine Impressumspflicht besteht. Die Pflichtangaben sollten auf der Fanpage in einem eigenen Menüpunkt „Impressum" aufgeführt werden. Inhaltlich entsprechen die Angaben denen der eigenen Internetseite. Laut Ansicht des LG Aschaffenburg reicht es aber nicht aus, die Anbieterkennzeichnung (Impressum) hinter dem Info-Link, den Facebook bereitstellt, zu hinterlegen. Hingegen hat das LG Aschaffenburg entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn das Impressum nur per Klick auf “Info” erreichbar ist.

Weiterlesen...

Wann muss eine Website eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) enthalten?

face high white transparentWenn eine neue Website erstellt wird, stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) angelegt werden muss. Grundsätzlich muss jeder der die Voraussetzungen des § 5 TMG oder des § 55 RStV erfüllt, ein Impressum auf einer Internetseite anlegen. Darunter fallen die „geschäftsmäßigen Online-Dienste" oder solche, die journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte auf ihrer Website veröffentlichen. In der Praxis wird der Begriff des journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalts regelmäßig weit ausgelegt, so dass auch Blogs unter die Impressumspflicht fallen. Als Faustformel kann man sich merken, dass  grundsätzlich alle Websites eine Anbieterkennzeichnung / Impressum enthalten sollten, es sei denn, es handelt sich um eine rein persönliche / private Homepage, wie es z.B. bei Familienhompages der Fall ist. Sobald aber auch dort ein Werbebanner eingeblendet wird, gilt wieder die Impressumspflicht.

NEWSLETTER:

SUCHE:


BESTEHEN FRAGEN?

IHR ANSPRECHPARTNER:


MD-freigestellt

Marcus Dury LL.M.

Fachanwalt IT-RECHT - Rechtsanwalt

xing

DOWNLOAD:

Leitfaden "Rechtssichere Internetseiten" Neuauflage 2012

leitfaden

- Dieser Leitfaden wird vom Bundeswirtschaftsministerium gefördert -

gefrdert