Wenn eine neue Website erstellt wird, stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) angelegt werden muss. Grundsätzlich muss jeder der die Voraussetzungen des § 5 TMG oder des § 55 RStV erfüllt, ein Impressum auf einer Internetseite anlegen. Darunter fallen die „geschäftsmäßigen Online-Dienste" oder solche, die journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte auf ihrer Website veröffentlichen. In der Praxis wird der Begriff des journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalts regelmäßig weit ausgelegt, so dass auch Blogs unter die Impressumspflicht fallen. Als Faustformel kann man sich merken, dass grundsätzlich alle Websites eine Anbieterkennzeichnung / Impressum enthalten sollten, es sei denn, es handelt sich um eine rein persönliche / private Homepage, wie es z.B. bei Familienhompages der Fall ist. Sobald aber auch dort ein Werbebanner eingeblendet wird, gilt wieder die Impressumspflicht.