LG Hamburg: Grundpreis muss bereits der Angebotsübersicht zu entnehmen sein
LG Hamburg (327 O 196/11): Grundpreis muss bereits der Angebotsübersicht zu entnehmen sein
Der Grundpreis einer Ware muss sich bereits aus der Angebotsübersicht ergeben. Es ist laut dem LG Hamburg nicht rechtmäßig, diesen Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung aufzuführen. Nach der aktuellen Rechtsprechung muss der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein, Endpreis und Grundpreis auf einen Blick wahrzunehmen. Ein Internethändler hat im entschiedenen Fall Schokoladentäfelchen bei ebay angeboten. Weder in der Angebotsübersicht noch neben dem „Sofort-Kauf“-Button wurde der Grundpreis der Ware angegeben.
Die Pressemitteilung können sie hier abrufen.
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