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Aufrechnungsklausel in AGB: Sollte diese Klausel wirklich entfernt werden?

Aufrechnungsklausel in AGB: Sollte diese Klausel wirklich entfernt werden? Aufrechnungsklausel in AGB: Sollte diese Klausel wirklich entfernt werden?
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 29.08.2017

Zu unseren Kunden gehören viele Winzer. Einige Winzer haben nun am 25.08.2017 einen Newsletter von einem Verband erhalten, in welchem den Winzern dazu geraten wird, dass sog. „Aufrechnungsklauseln“ aus den AGB entfernt werden sollen. Da sich nun die Fragen dazu bei uns häufen und einige Winzer teilweise verunsichert sind, schreiben wir dazu eine kurze Einschätzung.

Die Meldung in einem uns vorliegenden Newsletter lautet wie folgt:

Abmahnwelle zu Aufrechnungsklausel
Der „lDO Verband“ aus Leverkusen mahnt derzeit eine weit verbreitete AGB-Klausel zum Aufrechnungsverbot als irreführend ab.
Einschlägige gerichtliche Entscheidungen sind aus diesen Abmahnungen zwar derzeit noch nicht bekannt, allerdings ist Vorsicht besser als Nachsicht – zumal die Klausel in der Praxis kaum eine Rolle spielt. Wir empfehlen daher die Löschung.

Die abgemahnte Klausel lautet in der Regel wie folgt:

“Ein Recht zur Aufrechnung steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem haben Sie ein
Zurückbehaltungsrecht nur, wenn und soweit Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.“

Unabhängig von der Frage, ob diese Abmahnungen im Einzelfall tatsächlich rechtlich berechtigt sind, ist im Hinblick auf die geringe Praxisrelevanz der genannten Aufrechnungsklausel dringend zu empfehlen, diese (sofern vorhanden) ersatzlos aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu streichen, um Abmahnern – wie dem ID0-Verband -erst gar keine Angriffsfläche zu bieten.

Um was handelt es sich bei einer sog. Aufrechnungsklausel?

Bei einer Aufrechnung handelt es sich um einen Begriff aus dem Schuldrecht und rechtlich gesehen um eine Verrechnung von gegenseitig bestehenden Forderungen. In der Regel wird also eine Forderung z.B. aus einer Rechnung durch eine Gegenforderung der anderen Partei aufgehoben. Wichtigste rechtliche Norm ist dabei der § 387 des BGB. Dieser lautet:

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Oftmals hat der Schuldner aber gar kein Interesse daran, dass sofort aufgerechnet wird. Daher werden in AGB oft Klauseln eingebaut, welche eine Aufrechnung verhindern sollen. Diese Klauseln werden jedoch oft abgemahnt, da diese Klauseln oft nicht rechtskonform sind.

Was bedeutet das für Sie, wenn Sie Website-Check Kunde mit Update-Paket sind?

Wir haben bereits im Januar 2015 als erste Tendenzen in der Rechtsprechung und auch in der Abmahnpraxis erkennbar waren damit angefangen, alle Update-Kunden auf neue abmahnsichere Klauseln umzustellen. Dies gilt selbstverständlich auch für alle neuen Projekte seit Ende Januar 2015.

Was bedeutet das für Sie, wenn Sie bisher nicht professionell rechtlich beraten sind?

Falls Sie bzgl. Ihrer Rechtstexte bisher nicht professionell beraten wurden, sollten Sie Aufrechnungsklauseln aus Ihren AGB – wie in dem Newsletter empfohlen – entfernen, da die sprachlichen Unterschiede zwischen einer zulässigen Klausel und einer unzulässigen, abmahnfähigen Klausel für den Laien oft nicht nachvollziehbar sind.

Fazit

Falls Sie Ihre Rechtstexte vom Fachmann haben erstellen lassen, so dürfte Ihnen wohl nicht viel passieren. Dies gilt insbesondere, wenn Sie eine dauerhafte rechtliche Absicherung im Rahmen eines Update-Paketes gebucht haben. Immer nur Klauseln aus den AGB zu entfernen, wenn wieder eine Abmahnwelle kommt, halten wir für zu kurz gedacht und auch nicht zielführend. Das ist sicher nur ein Tropfen auf den heißen Stein und irgendwann haben Sie gar keine AGB mehr – das birgt rechtlich sogar noch mehr Risiken.