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Keine Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei gebrauchten Sachen

Keine Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei gebrauchten Sachen Keine Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche bei gebrauchten Sachen
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 28.09.2018

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 13. Juli 2017, Rechtssache C 133/16, eine Entscheidung zur Verjährungsfrist bei Gebrauchtwaren gefällt, die auch für Online-Händler interessant sein kann. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ist danach bei Gebrauchtwaren gegenüber Verbrauchern unzulässig. Die bisherige Gesetzeslage in Deutschland ließ eine solche Verkürzung dagegen zu.

Gemäß § 476 Absatz 2 BGB konnte die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüchen bei gebrauchten Sachen gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzt werden. Die Regelung wurde in Deutschland häufig in AGB getroffen.

„Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.“

Die bisherige Gesetzeslage wurde auch als im Einklang mit der europäischen Richtlinie 1999/44/EG zum Verbrauchsgüterkauf angesehen. Der EuGH stellt nun klar, wie die Norm richtlinienkonform auszulegen ist. Es muss unterschieden werden zwischen der Haftungsdauer und der Verjährungsfrist. Eine nationale gesetzliche Regelung die es erlaubt, eine kürzere als zwei Jahre dauernde Verjährungsfrist zu vereinbaren stehe der EU-Richtlinie dann entgegen, wenn für das Gut eine einjährige Haftungsfrist vereinbart wurde.

„Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 1999/44 dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es erlaubt, dass die Verjährungsfrist für die Klage eines Verbrauchers eine kürzere Dauer als zwei Jahre ab Lieferung des Gutes beträgt, wenn dieser Mitgliedstaat von der in der zweiten dieser Bestimmungen der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, und wenn der Verkäufer und der Verbraucher für das betreffende gebrauchte Gut eine Haftungsfrist des Verkäufers vereinbart haben, die kürzer als zwei Jahre, nämlich ein Jahr, ist.“

Nach der Richtlinie dürfen die EU-Mitglieder nur die Haftungsdauer verkürzen, die Verjährungsfrist aber gerade nicht. Die Gewährleitung darf z.B. durch AGB-Klauseln bei gebrauchten Sachen somit ausgeschlossen werden, wenn ein Mangel erst nach einem Jahr auftritt. Wenn der Mangel aber schon innerhalb eines Jahres auftrat, darf die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht verkürzt werden, es gilt also die Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Online-Händler, die entsprechende Klauseln verwenden, sollten diese nun anpassen. Eine Verkürzung der Haftungsfrist ist möglich, eine Verkürzung der Verjährungsfrist nicht. Zwar gilt die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie nicht unmittelbar in Deutschland und zunächst wäre es notwendig, dass der Gesetzgeber die mit dem Recht der Europäischen Union nicht in Übereinstimmung zu bringende Regelung aus dem BGB ändert, aber Gerichte könnten bei der Auslegung des bestehenden Gesetzes nunmehr neue Maßstäbe anlegen und sich an der Ansicht des EuGH orientieren.

Kontaktieren Sie uns gerne, falls Sie gebrauchte Sachen verkaufen. Wir helfen Ihnen gerne dabei, Ihre Online-Shop AGB rechtssicher zu machen.