News

Alles andere als klar: Klarnamenpflicht bei Facebook? – Beschlüsse des VG Schleswig vom 14.02.2013 – Az.: 8 B 60/12 + 8 B 61/12

Alles andere als klar: Klarnamenpflicht bei Facebook? – Beschlüsse des VG Schleswig vom 14.02.2013 – Az.: 8 B 60/12 + 8 B 61/12 Alles andere als klar: Klarnamenpflicht bei Facebook? – Beschlüsse des VG Schleswig vom 14.02.2013 – Az.: 8 B 60/12 + 8 B 61/12
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 05.03.2013

Facebook, Klarnamenpflicht, ULDFacebook USA und Facebook Irland konnten sich in der anhaltenden Auseinandersetzung mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) vor dem Verwaltungsgericht Schleswig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zumindest vorerst durchsetzen (Aktenzeichen:  8 B 60/12 und 8 B 61/12).  So stellte das Verwaltungsgericht Schleswig die aufschiebende Wirkung von zwei Widersprüchen, die Facebook gegen zwei vom ULD erlassene Bescheide eingelegt hatte, wieder her.

Bildachweis: Facebook (https://newsroom.fb.com/Photos-and-B-Roll/265/Announcement-Resources)

Kritik an Klarnamenpflicht bei Facebook

Facebook fordert seine Nutzer dazu auf, bei der Anmeldung ausschließlich echte und wahrheitsgemäße Angaben zu ihrem Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und E-Mail-Adresse zu machen (sog. Klarnamenpflicht). Nutzer, die sich an diese Vorgabe nicht halten, werden bei Entdeckung von Facebook ggf. gesperrt bzw. dazu aufgefordert, die Angaben zu korrigieren. Facebook hat in der Vergangenheit bereits Nutzer dazu aufgefordert Angaben über die Echtheit ihrer „Freunde“ bei Facebook zu machen, um so an Erkenntnisse über die Authentizität der gemachten Angaben zu gelangen. Eine Wiederfreigabe des Nutzerkontos erfolgt nur nach Vorlage einer Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments. Facebook möchte so die Wertigkeit seiner Nutzerdaten sicherstellen.

Vorgabe der Datenschützer

Das ULD hatte sowohl Facebook USA als auch Facebook Irland am 14. Dezember 2012 mittels Verfügung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dazu verpflichtet, pseudonyme Konten, wie sie vom deutschen Telemediengesetz (TMG) in § 13 Abs. 6 gefordert werden, zuzulassen. Weiterhin forderte das ULD Facebook dazu auf, bereits gesperrte Konten, die ausschließlich wegen der Nichtangabe von Echtdaten gesperrt wurden, wieder zu entsperren. Für den Fall eines Nichtnachkommens seitens Facebook drohte das ULD ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000 Euro an.  Zudem ordnete das ULD die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Hiergegen wandte sich Facebook mittels Widerspruch und stellte einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Schleswig.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht folgte den Anträgen von Facebook (Ireland: Az.: 8 B 60/12, USA:  8 B 61/12) und stellte fest, dass die Anordnung der Entsperrung von Konten rechtswidrig gewesen sei. Zur Überraschung vieler, stellte das Gericht fest, dass Deutsches Datenschutzrecht nämlich in diesem Fall gar nicht anwendbar sei. Daher habe das ULD gar keine Kompetenz gegen Facebook eine derartige Anordnung zu treffe:

„Für die genannte Anordnung findet das deutsche materielle Datenschutzrecht keine Anwendung.“

Für den Fall, dass die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten allein durch eine Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat erfolgt, finde weder nach der Europäischen Datenschutzrichtlinie (Art. 4 Abs. 1 c) RL 95/46/EG) noch nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§1 Abs. 5 S. 2 BDSG) das deutsche materielle Datenschutzrecht Anwendung. Das Verwaltungsgericht Schleswig folgte der Darstellung von Facebook: Die Facebook GmbH, die ihren Sitz in Deutschland hat, sei lediglich in der Anzeigenakquise und im Marketing-Bereich tätig. Im Gegensatz zu Facebook Irland, die als Niederlassung in Dublin eingestuft wurde. Das dortige Personal (immerhin rund 400 Personen) sei mit der Verarbeitung und Erhebung personenbezogener Daten betraut. Folglich komme nur und ausschließlich irisches materielles Datenschutzrecht zur Anwendung.

„Wenn der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche eine relevante Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU besitzt und dessen nationales Recht daher gemäß Art. 4 Abs. 1 a) RL 95/46/EG Anwendung findet, ist Art. 4 Abs. 1 c) RL 95/46/EG nicht anwendbar.“

Das ULD teilt diese Einschätzung erwartungsgemäß nicht und hat bereits angekündigt gegen die Beschlüsse Beschwerde beim zuständigen Oberverwaltungsgericht einlegen zu wollen.

Kommentar:

Wir gehen davon aus, dass die Entscheidung des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht keinen Bestand haben wird. Maßgeblich ist unseres Erachtens, welcher Nutzerkreis zielgerichtet adressiert wird. Bei Facebook.de sind dies unzweifelhaft die deutschen Verbraucher.

Diddi / photocase.com


 

Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. In unseren Website-Checks erhalten Sie neben einem Prüfungsprotokoll Ihrer Internetseite auch anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.