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Amazon Marketplace – Einwilligung erforderlich

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Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 02.12.2019

Uns liegt ein Urteil des Oberlandesgericht in Naumburg (OLG Naumburg – Urt. v. 07.11.2019 – AZ. 9 U 6/19) vom 07.11.2019 vor. Das OLG hatte darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß eines Apothekers gegen die DSGVO abgemahnt werden durfte. Der Apotheker verkaufte via Amazon Marketplace Medikamente, welche apothekenpflichtig sind ohne dabei die für die Verarbeitung der Kundendaten notwendige Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung einzuholen. Bei den Angaben des Kunden handelt es sich auch um Gesundheitsdaten im Sinne der DSGVO, da ggf. aus den verkauften Medikamenten ein Rückschluss auf die Gesundheit des Bestellers möglich ist.

Die Frage nach der Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen beschäftigt die Rechtsprechung seit längerer Zeit und ist äußerst praxisrelevant für den Online-Shop-Handel. Kaum eine Internetseite oder ein Online-Shop erfüllt alle Vorgaben der DSGVO. Jedes Urteil, dass eine Abmahnung als zulässig ansieht, birgt eine erhebliche Abmahngefahr besteht.

Die Rechtsprechung beurteile diese Frage bisher uneinheitlich. So bejahte das Landgericht Würzburg im Jahr 2018 die Abmahnfähigkeit eines DSGVO-Verstoßes aufgrund einer unzureichenden Datenschutzerklärung eines Online-Shops. Das Landgericht Bochum hingegen verneinte eine Abmahnfähigkeit eines Verstoßes gegen die Informationspflichten eines Shop-Betreibers aus Artikel 13 DSGVO. Endgültige Unklarheit bestand sodann nach dem Urteil des OLG Hamburg Ende 2018, welches eine Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen vom Einzelfall des Verstoßes abhängig machte und deshalb weder ja noch nein sagte.

Worum ging es nun im konkreten Fall?

Im vorliegenden Fall ging es um einen Apotheker, welcher Bestelldaten der Kunden verarbeite, um die Medikamente die er verkaufte ausliefern zu können. Darüber hinaus wurden die Daten jedoch auch für eine Optimierung der personalisierten Werbung seitens Amazons verwendet.

Für diese Zwecke holte sich der Apotheker allerdings keine nach der DSGVO notwendige Einwilligung seiner Kunden ein.

Wie entschied das OLG Naumburg?

Das Oberlandesgericht bejahte im konkreten Fall eine Abmahnfähigkeit des gerügten Verstoßes.

In seiner Entscheidung schloss sich das OLG Naumburg implizit dem OLG Hamburg an, welches nicht prinzipiell für alle Fälle eine Abmahnfähigkeit bejahte.

Vielmehr sei nach Ansicht des Gerichtes danach zu differenzieren, ob die DSGVO-Norm gegen die verstoßen wurde auch das Marktverhalten mitregelt. Nur wenn dies der Fall ist, sei eine Abmahnfähigkeit gegeben. Durch den DSGVO-Verstoß müsse sich also ein Wettbewerbsvorteil gegenüber der Konkurrenz für den Verstoßenden ergeben haben.

Dies nahm das OLG im vorliegenden Fall an. Der Apotheker hatte sich einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Konkurrenz verschafft, indem er über die Nutzung der nicht informierte und keine Einwilligung einholte. Deshalb war vorliegend eine Abmahnung eines Konkurrenten möglich.

Fazit

Die Folgen für die Praxis sind nicht zu überschätzen. Das OLG Naumburg stellt fest, dass die Reichweite des Urteils lediglich auf den vorliegenden konkreten Fall begrenzt ist. Es bleibt weiterhin vom Einzelfall abhängig, ob ein DSGVO-Verstoß abmahnfähig ist oder nicht.
Gerade deshalb sollten Online-Shops streng auf die Einhaltung der Vorschriften achten und im Zweifel stets fachkundigen Rat einholen.

Amazon Marketplace - einwilligung erforderlich

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