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Cookies, kommt jetzt die finale Entscheidung des BGH?

Cookies, kommt jetzt die finale Entscheidung des BGH? Cookies, kommt jetzt die finale Entscheidung des BGH?
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 08.05.2020

Wie bereits in unseren vorherigen Blogbeiträgen berichtet hat sich Ende letzten Jahres der europäische Gerichtshof zu dem Thema Cookies und wie damit umzugehen ist positioniert.

Bislang hat das Urteil des EuGH jedoch nur indirekt Auswirkungen auf das deutsche Recht. Dies liegt daran, dass der EuGH nur zu einigen Fragen des BGH Stellung bezogen hat. Eine abschließende Entscheidung der deutschen Rechtsprechung im Hinblick auf das Thema Cookies fehlt bislang gänzlich.

Website Check hat bereits auf das EuGH Urteil reagiert und die Cookies als festen Bestandteil der Datenschutzerklärung aufgenommen. Zudem haben wir für WordPress ein rechtskonformes Cookie-Plugin entwickelt. Am 28. Mai ist es soweit, der BGH verkündet um 9:00 Uhr seine Entscheidung im Hinblick auf die Einwilligungsbedürftigkeit bei der Speicherung von Cookies (I ZR 7/16). Im Rahmen der anstehenden Entscheidung möchten wir noch einmal den Sachverhalt und mögliche Folgen erläutern.

Worum ging es?

Im durch den BGH zu entscheidenden Fall klagt der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen einen Händler. Der Händler veranstaltete bereits im Jahr 2013 (also noch vor der DSGVO) auf seiner Homepage ein Gewinnspiel.

Nach Eingabe der Postleitzahl konnte der Gewinnspiel Teilnehmer seinen Namen und seine Anschrift eintragen. Unterhalb des Eingabefeldes wurden durch den Seitenbetreiber zwei Ankreuzfelder vorgehalten. Während das Erste Ankreuzfeld eine Werbeeinwilligung beinhaltet hat, und nicht voraus gefüllt war, war das zweite Ankreuzfeld voraus gefüllt. Die Checkbox war also bereits angewählt. Der Text bei der zweiten Checkbox lautete:

„Ich bin einverstanden, dass der Webanalysedienst Remintrex bei mir eingesetzt wird. Das hat zur Folge, dass der Gewinnspielveranstalter, die [Beklagte], nach Registrierung für das Gewinnspiel Cookies setzt, welches [die Beklagte] eine Auswertung meines Surf- und Nutzungsverhaltens auf Websites von Werbepartnern und damit interessengerichtete Werbung durch Remintrex ermöglicht. Die Cookies kann ich jederzeit wieder löschen. Lesen Sie Näheres hier.
In der mit dem Wort „hier“ verlinkten Erläuterung wurde darauf hingewiesen, dass die Cookies eine bestimmte, zufallsgenerierte Nummer (ID) erhalten würden, die den Registrierungsdaten des Nutzers zugeordnet sind, der sich mit Namen und Adresse in das bereitgestellte Webformular einzutragen hatte. Falls der Nutzer mit der gespeicherten ID die Webseite eines für Remintrex registrierten Werbepartners besuchen würde, sollte sowohl dieser Besuch erfasst werden als auch, für welches Produkt sich der Nutzer interessiert und ob es zu einem Vertragsschluss kommt.“

Der vorausgefüllte Haken konnte durch den Nutzer entfernt werden. Jedoch musste entweder der Werbehinweis oder der Cookie Hinweis ausgewählt werden, um am Gewinnspiel teilzunehmen.

Was sagten die vorherigen Gerichte im Hinblick auf Cookies?

Das in erster Instanz zuständige Landgericht in Frankfurt sah den Hinweis zu den Cookies generell als rechtlich unzulässig an.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah den Cookie Hinweis hingegen als rechtlich zulässig an. Das OLG stellte hierbei jedoch primär auf die AGB-Kontrolle ab. Nach Ansicht des Gerichtes werde insbesondere „die verlangte Erklärung […] den Anforderungen an eine Einwilligung in die Cookie-Nutzung nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften (§ 4a, § 28 Abs. 3a Satz 2 BDSG aF sowie § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 3 TMG aF) gerecht“.

Festzuhalten ist, dass es in dem durch das Oberlandesgericht entschiedenen Fall um einen Anwendungsbereich geht, der vor der DSGVO entstanden ist. Allerdings sind die maßgeblichen Richtlinien der EU mit in die Erstellung der DSGVO eingeflossen.

Was ist zu erwarten?

Insgesamt ist zu erwarten, dass sich der BGH an den Ausführungen des EuGH orientieren wird. Wir gehen aktuell davon aus, dass für Cookies zukünftig eine Einwilligungserklärung rechtlich notwendig sein wird, zumindest dann wenn es sich um Cookies handelt, die nicht technisch für den Betrieb der Seite notwendig sind. Ob und in wieweit der BGH zu der allgemeinen Einstufung von Cookies Stellung bezieht und gegebenenfalls einen Sonderweg einschlagen wird lässt sich derzeit nur schwer abschätzen

Fazit:

Wie genau der BGH sich entscheiden wird, und ob er wirklich explizit auf die aktuelle Cookie Situation eingeht, bleibt abzuwarten.

Im Hinblick auf die Rechtssicherheit und eine klare rechtliche Linie, bleibt dies zu hoffen. Selbstverständlich werden wir sie im Hinblick auf das weitere Geschehen auf dem Laufenden halten und, sofern notwendig, unsere Rechtstexte anpassen.

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