News

Ist eine Einwilligung via Checkbox in Kontaktformularen notwendig?

Ist eine Einwilligung via Checkbox in Kontaktformularen notwendig? Ist eine Einwilligung via Checkbox in Kontaktformularen notwendig?
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 01.08.2016

angry upset boy little man blowing pathdoc fotolia.comIn diesem Blog-Beitrag beantworten wir die Frage, ob das Urteil des OLG Köln vom März 2016 wirklich eine datenschutzrechtliche Einwilligung in Kontaktformularen fordert. Diese Frage wurde uns von einigen Kunden und Lesern gestellt, nachdem dies wohl im Janolaw-Newsletter so dargestellt wurde. Bislang ist uns nur bekannt, dass diese Rechtsansicht von einem Mitarbeiter einer IT-Kanzlei aus München in einem Blogbeitrag unter Bezugnahme auf ein neueres Urteil des OLG Köln zur Frage, ob ein Kontaktformular Erwähnung in der Datenschutzerklärung finden muss, vertreten wurde.

Bildnachweis: angry upset boy little man blowing – © pathdoc – fotolia.com

OLG Köln vom 11.03.2016 – Einwilligung erforderlich?

Das zitierte Urteil des OLG Köln vom 11.03.2016 selbst, sagt aber über die Notwendigkeit des Vorliegens einer datenschutzrechtlichen Einwilligung überhaupt nichts aus. Wenn man das Urteil einmal ganz, also im Volltext liest, so findet man nur eine einzige Passage die der Autor des initialen Blogbeitrages gemeint haben könnte.

4. Nach § 13 Abs. 1 S. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.

Nach Abs. 2 kann die Einwilligung elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass 1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, 2. die Einwilligung protokolliert wird, 3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und 4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Nach § 13 Abs. 3 S. 1 TMG hat der Diensteanbieter den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen.

Da hier lediglich der Gesetzestext ins Urteil kopiert wurde, gehen wir davon aus, dass der Absatz 2 einfach zu viel in das Urteil kopiert wurde.

Auch die Schlussfolgerung, die der Autor dieser IT-Kanzlei aus München aus dem Urteil zieht, nämlich dass gem. § 28 Abs.1 S.1. Nr. 2 BDSG kein berechtigtes Interesse des Seitenbetreibers vorliege, um die Daten zur Beantwortung der Kontaktanfrage zu verwenden, ist in dem Artikel schlecht bis gar nicht subsumiert.

Bislang liegt – wie gesagt – auch keine Rechtsprechung bzgl. der Einwilligung vor. Auch das OLG Köln hat sich in der zitierten Entscheidung zu dem „berechtigten Interesse“ i.S.d. § 28 Abs. 1 S.1 BDSG überhaupt nicht geäußert.

Fazit

Wir und die IT-Recht Kanzlei DURY können daher nicht empfehlen, Einwilligungserklärungen einzuholen. Unsere Empfehlung geht – in Kenntnis der fehlenden Rechtsprechung und des damit verbundenen Risikos, dass ein mit der Frage befasstes Instanzgericht ggf. anders entscheiden könnte – daher ganz klar dahin, erst einmal nur die Datenschutzerklärung anzupassen und auf Einwilligungserklärungen in Kontaktformularen zu verzichten. Die Kontaktformulare dieser IT-Kanzlei aus München sind übrigens zum Zeitpunkt der Erstellung unseres Blog-Beitrages auch nicht mit einer Einwilligungserklärung versehen.

Kontaktformular Einwilligung Datenschutz