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Verbraucherschutzverbände können ab sofort Datenschutzverstöße und fehlende Datenschutzerklärungen abmahnen

Verbraucherschutzverbände können ab sofort Datenschutzverstöße und fehlende Datenschutzerklärungen abmahnen Verbraucherschutzverbände können ab sofort Datenschutzverstöße und fehlende Datenschutzerklärungen abmahnen
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 29.02.2016

datenschutz stempel und sicherheitsschloss ferkelraggae fotolia comDas Plenum des Deutschen Bundestages hat am 17.12.2015 eine neue Gesetzesänderung verabschiedet. Diese ist nun in Kraft getreten. Das neue Gesetz umfasst mehrere Änderungen in verschiedenen Gesetzen. Unter anderem wird das Unterlassungsklagengesetz (UklG) geändert. Bisher konnten die Verbraucherschutzverbände nur Datenschutzklauseln abmahnen, wenn diese als AGB galten. Die Änderungen können sich für Internetseitenbetreiber als neue Abmahnfalle in Bezug auf die Datenschutzerklärung erweisen. Der wichtigste Teil des Gesetzes, also die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen durch Verbraucherschutzvereine, ist bereits am 24. Februar 2016 in Kraft getreten.

Bildquelle: datenschutz stempel und sicherheitsschloss © ferkelraggae fotolia.com

Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände wegen Datenschutzverstößen

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf 18/4631 (Verknüpft mit 18/6916) am 17.12.2015 verabschiedet. Der neue Gesetzentwurf beinhaltet vor allem die Möglichkeit für Verbraucherschutzverbände Unternehmen abzumahnen, welche gegen geltendes Datenschutzrecht verstoßen. Das Gesetz beinhaltet die Auffassung, dass Datenschutzgesetze auch als Verbraucherschutzgesetze anzusehen sind. Das Gesetz selbst soll laut dem Gesetzentwurf dann greifen, wenn die von Verbrauchern erhobenen Daten

zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Dies begründet der Gesetzgeber unter anderem damit, dass

Daten von Verbrauchern […] für viele Unternehmer […] zu begehrten Wirtschaftsgütern geworden [sind], die sie in immer größerem Umfang zu ihren Gunsten kommerzialisieren können.

Da die kommerzialisierte Nutzung von Persönlichkeitsprofilen zum Teil zu

erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei den betroffenen Verbrauchern führen [kann], wird wirksamer Verbraucherdatenschutz immer wichtiger.

Dies begründet der Gesetzgeber unter anderem damit, dass viele Verbraucher

trotz der ihnen nach § 34 BDSG zustehenden Auskunftsansprüche häufig nicht [wissen], dass ihre Daten von einem Unternehmer zu […] kommerziellen Zwecken unzulässig erhoben, verarbeitet oder genutzt [werden].

Aus diesem Grund soll in Zukunft

neben den betroffenen Verbrauchern und den Datenschutzaufsichtsbehörden auch Verbände und Kammern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu […] kommerziellen Zwecken vorgehen können.

Die Abmahnbefugnis soll sich jedoch lediglich auf die Zuwiderhandlungen beziehen, welche

in ihrem Gewicht und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt.

Laut der Gesetzesbegründung hinsichtlich des Inhalts ist dies vor allem dann gegeben,

Wenn Unternehmer die Daten vieler Verbraucher in gleicher Weise unzulässig erheben, verarbeiten oder nutzen.

In diesen Fällen sieht der Gesetzgeber die Abmahnung als probates Mittel zum wirksamen Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung an.

Was ändert sich für Sie als Unternehmer?

Dadurch, dass nun auch Verbraucherschutzorganisationen Internetseitenbetreiber abmahnen dürfen, drohen vermehrt Abmahnungen bei inhaltlich falschen oder gar nicht vorhandenen Datenschutzerklärungen. Als Unternehmer müssen Sie daher noch stärker als zuvor darauf achten, dass die von Ihnen verwandten Datenerhebungs- und Verarbeitungsvorgänge rechtskonform ablaufen, sonst steigt Ihr Risiko abgemahnt zu werden.

Fazit:

Sie müssen verstärkt darauf achten, Ihre datenschutzrechtlichen Vorgänge zu überwachen und sollten eine rechtskonforme Datenschutzerklärung bereithalten. In der Praxis braucht jedes Unternehmen eine Datenschutzerklärung auf der Website.