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Änderungen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ab dem 13.06.2014

Änderungen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ab dem 13.06.2014 Änderungen des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen ab dem 13.06.2014
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 05.06.2014

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Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 um genau 0:00 Uhr müssen sich nicht nur Unternehmer, die Waren über einen Online-Shop vertreiben, mit den damit verbundenen beachtlichen Änderungen im E-Commerce befassen, sondern auch Dienstleister, die Ihren Dienst bzw. Dienste online anbieten (z.B. Buchung von Tanzkursen).

Bildachweis: Einkauf 3 – © Subjektiv – photocase.com

Begriffsbestimmung

Artikel 2 Nr. 6 der EU-Verbraucherrechterichtlinie enthält folgende Begriffsbestimmung:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke „Dienstleistungsvertrag“ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt;“

Widerrufsrecht bei Dienstleistungen (Beginn und Frist)

Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist in § 355 BGB (neue als auch alte Fassung) geregelt. § 355 Abs. 2 BGB n.F. legt die Widerrufsfrist (Satz 1) sowie den Beginn dieser (Satz 2) fest:

„Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

Beginn der Widerrufsfrist ist jedoch erst der Zeitpunkt, zudem der Verbraucher vollständig über das bestehende Widerrufsrecht aufgeklärt wurde.

Folgende Schritte sind hierzu notwendig:
1. Der Verbraucher muss die Widerrufsbelehrung vor Abgabe seiner Bestellung zur Kenntnis genommen haben.
Dies lässt sich durch eine Checkbox auf der letzten Seite des Bestellprozesses, in der die Widerrufsbelehrung verlinkt und somit abrufbar ist, lösen:

„Ich habe die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen“

2. Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, jedoch spätestens vor Ausübung der beauftragten Dienstleistung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. E-Mail) übermittelt werden (§ 312 f Absatz 2 BGB n.F.).

Erlöschen des Widerrufsrechts

Schutzbedürftigkeit des Unternehmers

Im Gegensatz zu einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung einer Ware, ist dem Unternehmer bei einem, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen, Vertrag über eine Dienstleistung mit einem Verbraucher eine erhöhte Schutzwürdigkeit zu zusprechen.

Dies lässt sich ganz einfach erklären:

Fernabsatzverträge über Waren:

Weniger Schutzbedürftig, da der Unternehmer bei Ausübung des Widerrufsrechts zwar den Kaufpreis erstatten muss, jedoch die Ware zurückerhält und diese somit noch einmal zum Verkauf anbieten kann.

Fernabsatzverträge über Dienstleistungen:

Erhöht Schutzbedürftig, da der Unternehmer bei Ausübung des Widerrufsrechts das Entgelt erstatten muss, jedoch die Dienstleistung womöglich schon erbracht wurde. Somit würde ausschließlich der Verbraucher profitieren. Der Unternehmer hingegen würde „leer ausgehen“.

 

Momentane Rechtslage (bis 13.04.2014)

Um diesem Schutzbedürfnis zu entsprechen, hat der Gesetzgeber in § 312 d Abs. 3 BGB (aktuelle Fassung) eine Möglichkeit zum vorzeitigen Erlöschen (demnach einem Erlöschen vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist) des Widerrufsrechts vorgesehen, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist:

 

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.“

Somit wird nach geltender Vorschrift, die vollständige Erfüllung des Vertrages seitens des Verbrauchers (Zahlung des Entgeltes) für ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts vorausgesetzt.

 

Neue Rechtslage (ab 13.04.2014)

Auf eine vollständige Erfüllung des Vertrages seitens des Verbrauchers kommt es jedoch nach neuer Rechtslage nicht mehr an.

§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F.:

 

„Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen auch dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert.“

Lediglich die vollständig erbrachte Dienstleistung des Unternehmers ist von Bedeutung.

 

Entscheidend für das wirksame Erlöschen des Widerrufsrechts:

♣ Ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verbrauchers und gleichzeitig
♣ Bestätigung des Verbrauchers, dass er Kenntnis davon hat, dass er sein Widerrufsrecht verliert, wenn der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat.

Nicht ausreichend:

Nachträgliche Zustimmung des Verbrauchers (Genehmigung)

Wichtig:

♣ Die Darlegungs- und Beweislast bzgl. der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung sowie der Kenntnisnahme über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts des Verbrauchers, liegt beim Unternehmer.

 

Empfehlung

Daher ist es zu empfehlen, die vorherige Zustimmung und Bestätigung der Kenntnis über das vorzeitige Erlöschen des Widerrufsrechts durch den Verbraucher, in Form einer nicht vorausgefüllten „Opt-In“-Schaltfläche vor Vertragsschluss einzuholen.

 

Musterformulierung:

 

„Ich erkläre hiermit ausdrücklich meine Zustimmung, dass Sie mit der Ausführung der vertragsgegenständlichen Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen. Ich habe Kenntnis davon, dass ich mein gesetzliches Widerrufsrechts verliere, wenn der Vertrag durch Sie vollständig erfüllt wurde“

Wir raten von einer Regelung der Zustimmung in den AGB anstelle einer Checkbox ab, da eine ausdrückliche Zustimmung nicht fingiert werden kann.

 

 

Fazit

Wir raten Unternehmern die Fernabsatzverträge über Dienstleistungen abschließen, diese Angaben streng nach den neuen gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Andenfalls drohen Abmahnungen durch die Konkurrenz oder Verbände.

 


 

Wenn Sie weitere Fragen zur EU-Verbraucherrechterichtlinie ab 13.Juni 2014 oder zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Check anbieten. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.