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BGH: Markenrecht – Beweislast für Erschöpfung der Marke liegt beim Händler – Urteile vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10 und I ZR 137/10

BGH: Markenrecht – Beweislast für Erschöpfung der Marke liegt beim Händler – Urteile vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10 und I ZR 137/10 BGH: Markenrecht – Beweislast für Erschöpfung der Marke liegt beim Händler – Urteile vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10 und I ZR 137/10
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 21.05.2012

bgh logoAm 15.03.2012 hat sich der BGH zur Beweislast bei der Frage, ob Originalmarkenware oder Produktfälschungen vertrieben wurden geäußert. Geklagt hatte die Converse Inc. als Inhaberin der Marke „Converse“. Sie behauptet, dass die Beklagte – ein Sportschuhhändler – mit Produktfälschungen gehandelt habe und nahm sie daher auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte berief sich jedoch darauf, dass es sich bei den angebotenen Schuhen um lizensierte Ware der Converse Inc. handelte. Dies habe die Beklagte – nach Ansicht des BGH – aber zu beweisen, da üblicherweise der Händler die Beweislast dafür trägt, ob er Originalware anbietet. Dennoch müsse die Klägerin auch ausreichend Anhaltspunkte vortragen, die für eine Fälschung sprechen (Urteile vom 15.03.2012, Az. I ZR 52/10 und I ZR 137/10). Da die Beklagte keine tauglichen Beweise dafür angeboten habe, dass der Vertriebspartner die Converse-Schuhe tatsächlich von der Markeninhaberin erhalten habe, lägen die Voraussetzungen für eine markenrechtliche Erschöpfung nicht vor.


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