News

Buttonlösung – Was bedeutet die Button-Lösung?

Buttonlösung – Was bedeutet die Button-Lösung? Buttonlösung – Was bedeutet die Button-Lösung?
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 01.07.2012

ButtonlösungAm 01. August 2012 trat die sogenannte „Button-Lösung“ in Kraft. Online-Shops, die an Verbraucher verkaufen, müssen ab diesem Datum den Bestellbutton in ihrem Online-Shop neu beschriften und den Check-Out-Prozess des Online-Shops so umbauen, dass die rechtlich vorgeschriebenen Informationen oberhalb des Bestellbuttons, angezeigt werden. Insbesondere muss der Button auch in einer unmittelbaren räumlichen Nähe zu dem Gesamtpreis stehen. Vor jeder Bestellung muss der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht werden, dass er mit der Betätigung des Bestell-Buttons eine kostenpflichtige Bestellung abgibt. Dabei ist kein Unterschied danach zu machen, ob es sich um die Bestellung einer Dienstleistung oder den Kauf einer bestimmten Ware handelt.

Bildquelle: © matttilda – Fotolia.com

Zulässige Button-Beschriftungen nach der Button-Lösung

Der Button muss laut der Gesetzesbegründung möglichst eindeutig beschriften werden. Dem Verbraucher muss deutlich werden, dass er mit dem Klick auf den Button eine Zahlungsverpflichtung eingeht. In der Gesetzesbegründung werden Beschriftungen wie

„kostenpflichtig bestellen“

„zahlungspflichtigen Vertrag schließen“

„kaufen“,

genannt. Als Shopbetreiber sollten sie sich an diesen „Vorgaben“ orientieren. Soweit sie eine andere Bezeichnung verwenden möchten, sollte diese den bereits genannten Vorschlägen in nichts nachstehen.

Weiterhin muss der Button auch deutlich erkennbar sein. Eine zu kleine Beschriftung oder ein ineinander Verschmelzen des Buttons mit dem Rest der Seite ist danach nicht zulässig.

Informationspflichten

Bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt muss er in hervorgehobener Weise über folgende Punkte informiert werden:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  • die Mindestlaufzeit eines Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (Art. 246, § 1 Nr. 5 EGBGB)
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht (Art. 246, § 1 Nr.7 EGBGB)
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden (Art. 246, § 1 Nr. 8 EGBGB)

Mit dieser ausführlichen Informationspflicht bezweckt der Gesetzgeber, dass der Verbraucher alle Informationen zur Hand hat, die seine Kaufentscheidung beeinflussen kann. Daher sollten diese Informationen auch nur in einem direkten Zusammenhang (räumlich und zeitlich) mit dem konkreten Bestellvorgang genannt werden. Eine Nennung der Informationen im einfachen Warenangebot reicht daher nicht aus.

Fazit der Buttonlösung

Shopbetreiber sollten die Zeit bis zum 01. August 2012 nutzen und die gesetzlichen Vorgaben in Ihren Shops einarbeiten. Andernfalls besteht ab diesem Zeitpunkt eine latente Abmahngefahr durch die Konkurrenz. Darüber hinaus gilt aber auch die Rechtsfolge des neu eingeführten § 312g IV BGB. Danach ist die Umsetzung der Button-Lösung inklusive der Informationspflichten Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. Shopbetreiber, die die Button-Lösung nicht bis zum Stichtag 01. August 2012 umsetzen, können also mit den Verbraucher keine wirksamen Verträge mehr schließen und haben keinen Anspruch mehr auf Bezahlung der Ware. Hier gilt also: Kein Button – kein Vertrag!


Hintergrund der Button-Lösung:

Mit der neuen EU-Verbraucherrichtlinie 2011-83-EU wurden alle EU-Staaten dazu verpflichtet, die dort vorgegebenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 13. Dezember 2014 zu erlassen. Dieser Verpflichtung kam der deutsche Gesetzgeber nun teilweise nach, indem er das Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedete.


Falls Sie weitere Fragen zur neuen EU-Verbraucherrechterichtlinie oder zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. Unser Website-Check löst das oben beschriebene Problem, dazu erhalten Sie anwaltlich geprüfte Rechtstexte.


Hier finden Sie weitere Beiträge zum Thema „Button-Lösung“:

https://website-check.de/blog/fernabsatzrecht/button-loesung-kuriose-umsetzung-auf-einer-hotelseite/

https://website-check.de/blog/wettbewerbsrecht/button-loesung-jetzt-verbindlich-anmelden-zahlungspflichtiger-reisevertrag-wettbewerbswidrig-lg-berlin-urteil-vom-17-7-2013-az-97-o-5-13/

https://website-check.de/blog/fernabsatzrecht/button-loesung-verbraucherzentrale-bundesverband-erwirkt-unterlassungsurteile-gegen-verstoesse/