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LG Bielefeld: Widerrufsrecht gilt auch für Online-Kurse

LG Bielefeld: Widerrufsrecht gilt auch für Online-Kurse LG Bielefeld: Widerrufsrecht gilt auch für Online-Kurse
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 09.10.2012

WiderrufsrechtDas Landgericht Bielefeld hatte zuletzt über die Anwendung des § 312b III Nr. 6 BGB zu entscheiden. Auf einer Internetseite wurden Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für den Sportführerschein See und für den Sportführerschein Binnen angeboten. Direkt nachdem man sich bei dem Anbieter registriert hatte und die Zahlungsmodalitäten geklärt hatte, konnte man mit dem Kurs beginnen. Bei diesem Anmeldevorgang wurden die Kunden jedoch nicht über ein Widerrufsrecht belehrt. Darin sah die Klägerin nunmehr ein Wettbewerbsverstoß. Der Beklagte könne sich nicht auf die Ausnahmeregelung des § 312b III Nr.6 BGB berufen, wonach das Widerrufsrecht bei „Freizeitveranstaltungen“ nicht eingreife. Vielmehr bestehe ein Widerrufsrecht über das die Verbraucher auch belehrt werden müssen.

 

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Dieser Argumentation folgten auch die Richter des LG Bielefeld. Der Beklagte könne sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 312b III Nr. 6 BGB berufen. Es könne dahinstehen, ob das Angebot des Kurses eine Dienstleistung im Bereich der Freizeitgestaltung ist, da zumindest eine weitere notwendige Voraussetzung nicht gegeben sei. So fehlt auf Seiten des Beklagten eine Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums. Wörtlich führt das LG Bielefeld hierzu aus:

Jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung, der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums: Zwar enthält das Angebot des Beklagten eine zeitliche Komponente, nämlich verschiedene Möglichkeiten, was die Nutzungsdauer angeht. Das aber sind (lediglich) Regelungen zur Laufzeit des Vertrages, die mit der Verpflichtung zur Leistungserbringung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums nicht gleich zusetzen sind.

 


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