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Linkhaftung – Hyperlinks auf der Website – was ist zu beachten ?

Linkhaftung – Hyperlinks auf der Website – was ist zu beachten ? Linkhaftung – Hyperlinks auf der Website – was ist zu beachten ?
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 25.11.2011

Linkhaftung – Hyperlinks auf der Website – was ist zu beachten ? (Teil I – Urheberrecht/Medienrecht)

mausVorbemerkung

Hyperlinks sind ein gebräuchliches Mittel um dem Nutzer die Navigation durch das Internet zu erleichtern. Unvorsichtig gesetzte Links können jedoch schnell dazu führen, dass man sich mit einer Klage oder Abmahnung konfrontiert sieht. Diese Problematik ist unter dem Begriff „Linkhaftung“ bekannt.

So ging es vor kurzem auch Spiegel-Online.de die auf ihrem Internetauftritt einen Link setzten, der auf eine externe Website mit rechtswidrigem Inhalt verwies. Daraufhin wurde der Spiegel-Verlag zunächst auf Unterlassung der Verbreitung des rechtswidrigen Inhalts in Anspruch genommen. Die in diesem Rechtsstreit ergangene Entscheidung des LG Braunschweigs, veranlasste uns nun, einen kurzen Überblick über die Haftungsfragen bei Verlinkung von Websites zusammenzustellen. Dabei widmen wir uns im ersten Teil zunächst den Haftungsfragen aus urheberrechtlicher/medienrechtlicher Sicht. Im zweiten Teil, der in einigen Tagen erscheinen wird, werden wir uns dann mit den wettbewerbsrechtlichen Aspekten der Linkhaftung beschäftigen.

Worauf sie beim Setzen von Links zu achten haben, lässt sich am besten exemplarisch an zwei Grundsatzentscheidungen, der „Paperboy“-Entscheidung und der „AnyDVD“-Entscheidung verdeutlichen.

Während der BGH in der „Paperboy-Entscheidung“ zunächst urheberrechtliche Fragen zu beantworten hatte, musste er sich in der Entscheidung „AnyDVD“ in erster Linie mit medien- und presserechtlichen Problemen auseinandersetzen.

Bildnachweis: markusspiske / PHOTOCASE

Linkhaftung-Entscheidung „Paperboy“ (BGH Urteil vom 17.7.2003 – I ZR 259/00):

Paperboy ist ein Nachrichtensuchdienst, der seinen Nutzern eine „persönliche Tageszeitung“ anbietet. Dabei werden täglich Websites von bekannten Nachrichtenmagazinen wie bspw. dem Handelsblatt, der FAZ oder der Süddeutsche ausgewertet. In einer Suchleiste kann man dann nach bestimmten Keywords suchen. Die betreffenden Artikel werden daraufhin, mit einem kurzen Abstract, aufgelistet. Sofern ein Artikel interessant erscheint kann man die Verlinkung anklicken und gelangt daraufhin direkt zu dem betreffenden Artikel.

Auf diese Art und Weise Links zu setzen, ist wahrscheinlich die üblichste Art und mittlerweile rechtlich auch als unproblematisch zu betrachten. Denn mit dem Setzen der Links wird regelmäßig noch keine Urheberrechtsverletzung begangen. Schließlich wird das Werk nicht im urheberrechtlichen Sinne genutzt, sondern es wird lediglich darauf verwiesen.

Dabei bleibt jedoch zu beachten, dass die Werke frei genutzt werden können. Im Fall Paperboy war dies durchweg gegeben. Wenn man jedoch mit einem Hyperlink auf einer Website verweist, dessen Inhalt durch technische Schutzmaßnahmen abgesichert ist, kann darin eine Urheberrechtsverletzung zu sehen sein. Denn soweit technische Schutzmaßnahmen bestehen, ist es offensichtlich dass der Inhalt nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist. Insofern würde in dem Setzen eines Hyperlinks eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen sein.

Ebenso kann man von einer urheberrechtlich bedeutsamen Handlung ausgehen, wenn ein Hyperlink zwar aus Sicht des Nutzers auf eine fremde Website verweist, tatsächlich jedoch ein Werk von einem eigenen Rechner zum Abruf bereitgehalten wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn innerhalb desselben Internetauftritts Links auf unterschiedliche interne Websites gesetzt werden. Auch in diesen Fällen kann von einer urheberrechtlich relevanten öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG gesprochen werden.

Darüber hinaus stellt auch das Frame-Linking eine besondere Art der Verlinkung dar. Dabei werden die Links in einem Frame (deutsch: Rahmen) angezeigt, so dass der Eindruck entsteht das fremde Werk sei ein eigene Leistung. Auch wenn man sich eine fremde Leistung somit zu Eigen macht, ist dies urheberrechtlich umstritten. Schließlich setzt der Website-Betreiber nur einen Link. Die Vervielfältigung des Werkes nimmt jedoch der einzelne Nutzer vor, indem er die Seite abruft. Wettbewerbsrechtlich ist das Frame-Linking aber höchst problematisch.

Demnach lässt sich festhalten, dass mit dem Setzen eines Hyperlinks zumeist keine urheberrechtlichen Probleme verbunden sind. Anders stellt es sich dar, wenn man auch den Inhalt der verlinkten Website in eine rechtliche Betrachtung miteinbezieht. So steht immer wieder die Frage im Vordergrund, ob man als Linksetzender auch für etwaige rechtswidrige Inhalte der verlinkten Website haftet. Höchstgerichtlich wurde diese Frage erst vor einem Jahr, am 14.10.2010, entschieden.

Linkhaftung-Entscheidung „AnyDVD“ (BGH Urteil vom 14.10.2010 – I ZR 191/08) :

Der BGH musste sich in dieser Sache mit einer Klage gegen den Heise-Verlag beschäftigen. Dieser betreibt unter der Domain www.heise.de eine Website. In einem dort erschienen Artikel über die Software „AnyDVD“ setzte man einen Hyperlink auf die Hersteller-Hauptseite von der man automatisch auf die Downloadseite für die Software weitergeleitet wurde. In dem Setzen des Links sahen die Kläger eine Unterstützung der Verbreitung der nach § 95a UrhG illegalen AnyDVD-Software. Der beklagte Heise-Verlag berief sich hingegen auf die freie Meinungsäußerung und das Recht auf freie Berichterstattung.

Dem schloss sich auch der BGH an. Hyperlinks auf rechtswidrige Inhalte sind im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung zulässig. Dies gilt immer dann, wenn sich der einzelne Link nicht in seiner technischen Funktion erschöpft, sondern ihm eine Belegfunktion zukommt oder auf ergänzende Angaben verwiesen wird. Natürlich muss an dem Quellennachweis oder den ergänzenden Informationen ein hinreichend gewichtiges gesellschaftliches Interesse bestehen. Ebenso darf sich der Verlinkende den rechtswidrigen Inhalt nicht zu Eigen machen. Hätte sich der Heise-Verlag  in dem vorliegenden Fall also nicht ausreichend von dem rechtswidrigen Inhalt distanziert, hätte man ein „zu Eigen machen“ sicherlich ernsthaft erwägen müssen. Eine Haftung wäre in diesem Falle wahrscheinlicher gewesen. Ist die Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte offenkundig oder nachgewiesen, muss der Link beseitigt werden; andernfalls beteiligt sich der Verlinkende an der unerlaubten Handlung und es kann ein unmittelbarer Unterlassungsanspruch gegen den Verlinkenden entstehen.

Exkurs über Disclaimer:

Über das gesamte Internet findet man auch immer wieder sogenannte Disclaimer (deut. Haftungsausschluss). Wie der Name schon sagt versucht der Website-Betreiber damit jegliche Haftung seinerseits von vornherein auszuschließen. Dabei wird oft auf ein Urteil des LG Hamburg Bezug genommen, das in seiner Aussage missverstanden wird. Denn anders als dargestellt sagt das LG Hamburg gerade nicht, dass die Haftung durch einen Disclaimer ausgeschlossen werden kann.

Insofern kann man einem Disclaimer keine Haftungsausschließende Wirkung zusprechen. Man sollte am besten gar keinen Disclaimer verwenden

Linkhaftung-Entscheidung – LG Braunschweig (Urteil vom 05.10.2011 – 9 O 1956/11)

Die vom BGH in der Entscheidung „AnyDVD“ aufgestellten Kriterien wurden nun in der eingangs bereits erwähnten Entscheidung des LG Braunschweig gefestigt. Der Entscheidung lag der auf www.Spiegel-online.de veröffentlichte Artikel „Interne Papiere enthüllen den Rechtsextremismus bei Burschenschaften“ zugrunde. In diesem Artikel wurde ein Hyperlink auf eine Website gesetzt auf der mehrere private E-Mails des Antragsstellers zu lesen waren. Dieser wollte den Link entfernen lassen.

In seiner Entscheidung griff das LG Braunschweig auf die Kriterien des BGH zurück und festigte sie. Obwohl die verlinkte Website nach Ansicht der Richter bereits keinen rechtswidrigen Charakter aufweist, stellten sie fest, dass dem Link eine Belegfunktion zukommt, an dem ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse Bestand. Die Verlinkung war demnach in keiner Weise zu beanstanden.

Fazit :

Das Setzen von Links stellt nur in vereinzelten Fällen eine Nutzung eines urheberrechtlichen Werkes dar. Grds. sollte es vermieden werden auf Websites mit rechtswidrigem Inhalt zu verweisen. Soweit jedoch ein solcher Link innerhalb eines redaktionellen Beitrags gesetzt werden soll, muss sich der Autor darüber im Klaren sein, dass folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Dem Link muss eine Belegfunktion zukommen
  • Der verlinkte Inhalt darf sich nicht zu Eigen gemacht werden
  • Es muss ein erhöhtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem rechtswidrigen Inhalt bestehen.

Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. In unseren Website-Checks erhalten Sie neben einem Prüfungsprotokoll Ihrer Internetseite auch anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.