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Änderungen des Widerrufsrechts 2011

Änderungen des Widerrufsrechts 2011 Änderungen des Widerrufsrechts 2011
Autor: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)

Veröffentlicht: 22.08.2011

Sicherungshaken_Klein_200_2Am 26.05.2011 hat der Bundestag die Änderungen zum neuen Widerrufsrecht verabschiedet. Ab dem 04.08.2011 gilt das neue Widerrufsrecht. Online Händler sind angewiesen, die neue Widerrufsbelehrung zeitnah in ihren Prozess zu integrieren, um unangenehmen Folgen in Form von teuren Abmahnungen zu verhindern. Aufgrund massiver Kritik der Shopbetreiber hat sich der Gesetzgeber nunmehr dazu entschlossen, im Artikel 229, § 27 EGBGB eine dreimonatige Übergangsregelung ins Gesetz aufzunehmen. In diesem Zeitraum sind also noch die alten Widerrufsbelehrungen gültig.
Was sich nun geändert hat und was Sie als Händler wissen müssen, erfahren Sie in unserer kurzen Übersicht zum neuen Widerrufsrecht.

Bildnachweis: designer111 / PHOTOCASE

Bisher hatte der Verbraucher dem Händler einen Wertersatz für die Ingebrauchnahme der Sache zu zahlen. Diese Regelung wurde mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 03.09.2009, Rs. C-489/07) als zu weitgehend eingestuft. Da das Urteil des EuGH auch für das deutsche Recht von Bedeutung ist, war der deutsche Gesetzgeber gezwungen, die Vorgaben des EuGH in das BGB aufzunehmen.

Das Ergebnis ist u.a. die Änderung des § 312e BGB. Dieser lautet nun:

§ 312e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und

2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.

§ 347 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,

1. wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und

2. wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

Zudem wird § 357 Abs. 3 BGB neu gefasst, dieser regelt in Zukunft den (Verschlechterungs-) Wertersatz wie folgt:

(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten.

1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinaus- geht, und

2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat. § 346 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.

Doch was ändert sich nun konkret und was haben Online Händler im Rahmen der neuen Widerrufsbelehrung zu beachten?

In der neuen Muster-Widerrufsbelehrung wird das Wort “regelmäßig” bei den Rücksendekosten eingefügt. Dies hat lediglich klarstellende Funktion, die Rechtslage ändert sich dadurch nicht.

Im Rahmen eines Warenlieferungsvertrages im Fernabsatz steht dem Unternehmer vom Verbraucher im Rahmen des Nutzungswertersatzes nur Wertersatz zu, soweit der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht. Der Unternehmer muss auf diese Regelung hingewiesen haben. Im Streitfall trägt er die Beweislast für eine weitergehende Nutzung der Ware. Der Beweis des ersten Anscheins kann anhand von Gebrauchsspuren, aber auch der Gesamtsituation der Bestellung, geführt werden.

Den Verbraucher trifft nun eine Wertersatzpflicht, wenn er Waren so prüft oder benutzt, wie es im Ladengeschäft nicht üblich wäre. Eine intensive Nutzung, die über das zur Prüfung der Ware notwendige Maß hinausgeht führt zur Wertersatzpflicht durch den Verbraucher.

In der vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterwiderrufsbelehrung heißt es dazu wie folgt:

“Für die Verschlechterung der Sache müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. [8] Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.”

Bei der Lieferung von Waren im Fernabsatz heißt der erste Satz:

“Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.”

Wenn der Hinweis auf die Wertersatzpflicht nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform mitgeteilt werden kann, ist folgende Formulierung zu verwenden:

“Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

Bei Fernabsatzverträgen steht ein unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilter Hinweis einem solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise über die Wertersatzpflicht unterrichtet hat.”

Der Widerruf kann in Textform erklärt werden oder durch Rücksendung der Sache erfolgen. Dies wird nun durch ein “auch” in der Widerrufserklärung verdeutlicht: “[…] auch durch Rücksendung der Sache […] widerrufen”.

In der 40-Euro-Klausel ist neu einzufügen, dass die “regelmäßigen” Kosten der Rücksendung vom Verbraucher zu tragen sind.

Die Gesetzesänderung tritt zum 04.08.2011 in Kraft. Zu beachten ist, dass die Gesetzesänderung auf einer Entscheidung des EuGH (Urteil v. 3.9.2009, C-489/07) beruht, sodass die Änderungen grundsätzlich mit dem Entscheid der Luxemburger Richter zu beachten sind. Allerdings gilt gem. Artikel 229 § 27 EGBGB eine Übergangsfrist von 3 Monaten. Somit kann die alte Widerrufsbelehrung noch bis zum 04. November 2011 verwendet werden.

Wie ersichtlich führt auf Grund der vielschichtigen Änderungen der Widerrufsbelehrung und des Umstandes, dass zumindest faktisch das amtliche Muster unverändert verwendet werden muss, an einer Aktualisierung der Widerrufsbelehrung kein Weg vorbei. Daher ist jedem Internethändler dringend anzuraten, seine Widerrufsbelehrung abzuändern. Der Unterschied zur letzten Neuerung der Widerrufsbelehrung ist der Umstand, dass anders als noch im letzten Jahr der Internethandel jetzt durch die Übergangsklausel mehr Zeit für die Umsetzung und Umstellung hat. Wir raten jedoch dazu, das Thema zeitnah anzugehen. Erfahrungsgemäß leiden viele der von Shopbetreibern verwendeten Widerrufsbelehrungen auch noch an anderen Mängeln, die sich mit einer Aktualisierung beheben lassen.

 


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