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Widerrufsrecht bei einer Persönlichkeitsanalyse (Urteil des LG Hamburg vom 31.01.2012 – 312 O 93/11)

Widerrufsrecht bei einer Persönlichkeitsanalyse (Urteil des LG Hamburg vom 31.01.2012 – 312 O 93/11) Widerrufsrecht bei einer Persönlichkeitsanalyse (Urteil des LG Hamburg vom 31.01.2012 – 312 O 93/11)
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 20.05.2013

Widerrufsrecht PersönlichkeitsanalyseBereits zu Beginn dieses Jahres 2012 musste sich das LG Hamburg mit einem sehr interessanten Fall im Bereich des E-Commerce auseinandersetzen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Sie warf der Betreiberin der Internetplattformen „Elitepartner“ und „Academic Partner“ vor, die beim Erwerb einer Premiummitgliedschaft zugesprochenen Persönlichkeitsanalysen seien nicht, wie in den AGB ausgeführt, gem. § 312d IV Nr.1 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen. Die AGBs seien daher schlichtweg rechtswidrig. Dagegen vertrat die Betreiberin dieser Internetseiten jedoch die Ansicht, dass es sich bei der Persönlichkeitsanalyse um eine kundenspezifische Ware i.S.d. § 312d IV Nr.1 BGB handle. Ein Widerrufsrecht würde in diesem Falle nicht bestehen.

Bildnachweis: Mister Vertilger / PHOTOCASE

Dem schloss sich die 12. Zivilkammer des LG Hamburgs nicht an und entschied, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 3 I Nr.1 UKlG zustehe. § 312d IV Nr. 1 BGB setzt voraus, dass es sich um eine Ware handele, die nach den speziellen Anforderungen des Kunden angefertigt wurde. Dabei ist an dieser Stelle schon anzumerken, dass eine Persönlichkeitsanalyse keine Ware im klassischen Sinne darstellt. Eine solche würde nämlich eine Verkörperung voraussetzen, die bei einer .pdf-Datei nicht gegeben ist. Soweit man aber auch unkörperliche Gegenstände unter den Begriff der „Ware“ zusammenfasst, ist zu berücksichtigen, dass der Schwerpunkt der Leistung nicht auf einer Übereignung und dauerhaften Zurverfügungstellung beruht, sondern vielmehr auf einer Dienstleistung. Infolgedessen wäre eine Anwendung der Norm schon aus diesem Grunde ausgeschlossen.

Darüber hinaus führt das LG Hamburg aber auch aus, dass in der Anfertigung einer Persönlichkeitsanalyse auch keine Kundenspezifikation zu sehen sei. Wörtlich führt das LG Hamburg dazu aus:

„Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt vor, wenn die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann (BGH, NJW 2003, 1665, 1667). § 312 d IV Nr. 1 BGB ist nicht anwendbar, wenn die zu liefernde Sache auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Serienteilen zusammengefügt wird, die ohne Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder getrennt werden können (BGH, NJW 2003, 1665, 1667; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl., 2011, § 312 d Rz. 9). Diese auf einen zusammengesetzten Gegenstand gemünzte Rechtsprechung ist vorliegend übertragbar. Es ist für die Persönlichkeitsanalyse zwar nichts zusammengesetzt worden, was wieder auseinandergenommen werden konnte wie in dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte. Die Rücknahme der Analyse bedeutet vielmehr – auch nach dem Vortrag der Beklagten – dass die Analyse gelöscht wird, sie also verschwindet. Aber auch der BGH stellt in seinen Erwägungen, dass nach Gesetz und Richtlinie grundsätzlich von einer Zumutbarkeit des Widerrufs und damit verbundener wirtschaftlicher Nachteile für den Unternehmer auszugehen ist und dass jedenfalls bei Rückabwicklungskosten von 5 % des Warenwertes nicht von einer Kundenspezifikation ausgegangen werden kann (vgl. BGH, NJW 2003, 1665, 1667), weniger auf die faktischen Gegebenheiten, sondern auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Widerruf und Rückabwicklung ab. Der Verkaufswert der Analyse beträgt € 99,–. Was der Rechenvorgang der Analyse, seine Übersendung und seine Löschung kosten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es dürften aber sicher nicht mehr als € 5,– sein.“


Bildnachweis: Mister Vertilger/photocase.com – Lizenz ID: 5157916

 

 

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