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Umbezeichnung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020

Umbezeichnung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020 Umbezeichnung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle zum 01.01.2020
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 17.12.2019

Websitenbetreiber aufgepasst. Ab dem 01.01.2020 wird die „allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“ in „Universalschlichtungsstelle des Bundes
am Zentrum für Schlichtung e.V.“ umbenannt. Gemäß § 36 Abs. 1 VSBG muss ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis davon setzen, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und auf die zuständige Verbraucherschlichtungssteller hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder zur Teilnahme verpflichtet ist (Wir berichteten bereits 2017).

Was ist die „allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle“?

Als neutrale Schlichtungsstelle hilft die allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen Streitigkeiten außergerichtlich beizulegen. Sie dient als „Auffangstelle“, wenn keine branchenspezifische Schlichtungsstelle (wie z.B. für den Energiesektor, den Immobiliensektor, etc.) weiterhelfen kann. Auf der Seite der Stelle finden sich Informationen darüber, wie das Streitbeilegungsverfahren verläuft und wie der Verbraucher einen Schlichtungsantrag einreichen können.

Die Verbraucherschlichtungsstelle selbst weist darauf hin, dass Sie ab dem 01.01.2020 eine andere Bezeichnung erhält.

Was bedeutet die Änderung der Verbraucherschlichtungsstelle für den Seitenbetreiber?

Webseitenbetreiber, die weder verpflichtet noch bereit sind, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen, müssen gem. § 36 VSBG lediglich in ihrem Impressum auf die fehlende Teilnahmebereitschaft hinweisen. Für alle Webseitenbetreiber, die nicht an der Verbraucherstreitbeilegung teilnehmen müssen daher weder ihr Impressum noch ihre AGB entsprechend anpassen.

Nehmen Sie aber an der Verbraucherstreitbeilegung teil oder sind dazu verpflichtet, müssen Sie in ihrem Impressum und in ihren AGB auf die zuständige Verbraucherstreitbeilegungsstelle hinweisen. Soweit die Streitschlichtung bisher bei der „allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle“ erfolgt ist, muss der im Impressum und in den AGB befindliche Hinweis entsprechend auf die neue Bezeichnung angepasst werden.

Was ist zu tun?

Da bei den meisten Firmen bald die wohl verdienten Weihnachtsfeiertage und Urlaubszeit beginnen, empfiehlt es sich bereits jetzt auf die Änderung der Schlichtungsstelle hinzuweisen.

Die bisherige Stelle sollte hierbei mit „Bis zum 31.12.2019“ ergänzt werden. Zudem sollte ein Passus wie folgt aufgenommen werden.

Ab 01.01.2020

Universalschlichtungsstelle des Bundes
am Zentrum für Schlichtung e.V.

Straßburger Str. 8
77694 Kehl
www.universalschlichtungsstelle.de (ab 01.01.2020 erreichbar)
mail@universalschlichtungsstelle.de

Im neuen Jahr können dann die alte Adresse und die alte Bezeichnung aus dem Impressum bzw. den AGB entfernt werden. Der Hinweis muss nämlich „klar und verständlich“ erfolgen (wir berichteten).

Sollte diese Änderung im Impressum nicht erfolgen, kann dies zu einer Abmahnung führen, was eine Bußgeldzahlung zur Folge hat. Weiterhin können Verbraucherschutzverbände bei einem Verstoß Unterlassungsansprüche geltend machen.

Hinweispflicht gemäß § 37 VSBG

Im Hinblick auf die Änderung ist auch die Informationspflicht des § 37 VSBG zu beachten.

Gemäß § 37 VSBG müssen Sie im Verhältnis zu Verbrauchern, wenn sie einer Kundenbeschwerde in Bezug auf einen Vertragsschluss nicht abhelfen können, denKunden in Textform (z.B. E-Mail, Post, Fax) nach Scheitern des Beschwerdeverfahrens gemäß dem VSBG informieren. Dies umfasst die Frage, ob das Unternehmen zu einer alternativen Streitschlichtung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder nicht. Zudem muss der Kunde zwingend über die entsprechende Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Website informiert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen an der alternativen Streitbeile-gung teilnehmen möchten oder nicht und ist unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Unternehmen.

Hier ist ab dem 01.01.2020 die neue Bezeichnung zwingend anzugeben.

Fazit

Sofern Sie in ihrem Impressum oder den AGB auf die Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, müssen Sie ab dem 01.01.2020 0:00 Uhr auf die neue Bezeichnung der Stelle hinweisen. Es reicht jedoch auch aus, wenn Sie in den entsprechenden Passagen transparent auf den bevorstehenden Wechsel hinweisen und dann im Januar entsprechend den Hinweis auf die alte Bezeichnung entfernen.

Umbezeichnung der allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle

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