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Der Teufel steckt im Detail – Die richtige Angabe von Preisen und Versandkosten

Der Teufel steckt im Detail – Die richtige Angabe von Preisen und Versandkosten Der Teufel steckt im Detail – Die richtige Angabe von Preisen und Versandkosten
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 08.06.2012

photocase4938913752741651 kEntgegen der weitläufigen Annahme, dass Preise „einfach angegeben“ werden, steckt hinter einer Preisangabe ein kompliziertes Regelwerk. Auch die Rechtsprechung des BGH belegt: Der Teufel steckt im Detail.

Deswegen möchten wir diese Gelegenheit nutzen und Sie über die typischen Fallstricke aufklären.

Bildnachweis : subjektiv / PHOTOCASE

Angabe des Endpreises

Unter dem „Endpreis“ ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt zu verstehen. Die Umsatzsteuer muss somit berücksichtigt werden. Ein einfacher Zusatz wie „+MwSt“ ohne die Angabe des Endpreises  verstößt daher gegen geltendes Recht.

Auch sollte der Endpreis alle sonstigen Preisbestandteile enthalten. Darunter fallen Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen, wie z.B. die Versandkosten. Davon ausgenommen sind wiederrum aber Entgelte, die auf Grund getrennter Vereinbarungen zu zahlen sind wie bspw. Notargebühren.

Angabe des Grundpreises

Neben dem Endpreis ist nach § 2 PAngV auch der jeweilige Grundpreis anzugeben. Der Grundpreis ist gem. § 2 PAngV der Preis je Mengeneinheit. Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile sind wie beim Endpreis zu berücksichtigen.

Der Grundpreis ist unmittelbarer Nähe zum Endpreis anzugeben. Damit ist sowohl die zeitliche als auch die räumliche Nähe gemeint. Orientieren kann man sich wohl an der BGH-Entscheidung „Dr. Clauder’s Hufpflege“ in der es heißt, dass beide Preise auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen.

Versand- und Lieferkosten

Nach § 1 II 1 Nr. 2 PAngV sind auch die zusätzlich anfallenden Liefer- und Versandkosten in deren genauen Höhe anzugeben. Legitimerweise kann die Angabe in einer Fußzeile erfolgen, auf die man durch einen Sternchenhinweis hingewiesen wird.

Im Internet besteht nach BGH-Rechtsprechung auch die Möglichkeit die Liefer- und Versandkosten auf einer gesonderten Internetseite wiederzugeben, z.B. in einer Versandkostentabelle. Die Internetseite muss jedoch vor die Einleitung des Bestellvorgangs geschaltet sein und muss in unmittelbarer Nähe des Preises den Hinweis enthalten, dass sich der Preis „zzgl. Versandkosten“ versteht. Dies resultiert aus dem Gedanken, dass der Verbraucher die konkrete Angabe bereits dann benötigt, wenn er sich mit dem Angebot befasst und seine Kaufentscheidung trifft. Es genügt jedoch nicht, wenn die Versand- und Lieferkosten erst auf einer anderweitig verlinkten Seite abgerufen werden kann und auf der Artikel-Detaillseite kein Hinweis in auf die Versandkosten in unmittelbarer Nähe zur Preisangabe erfolgt.

Ein Verstoß gegen § 1 II 1 Nr. 2 PAngV liegt auch dann vor, wenn das Hinzutreten von Liefer- und Versandkosten bei der Angabe in Preissuchmaschinen verschwiegen werden.

Wenn die Höhe der Versand- und Lieferkosten von bestimmten Umständen abhängt, ist es oft unmöglich dem Kunden die zusätzlichen Kosten konkret zu benennen. In diesen Fällen wird es für ausreichend erachtet, wenn ein Hinweis „zzgl. Versandkosten“ mit einer Internetseite verlinkt ist, die die allgemeinen Berechnungsmodalitäten übersichtlich und verständlich darstellt. Zusätzlich ist die tatsächliche Höhe der Liefer- und Versandkosten separat beim Aufruf des Warenkorbs auszuweisen.

Sonderfall : Lieferung ins Ausland

Soweit die angebotenen Waren ins Ausland versandt werden, müssen die entsprechenden Liefer- und Versandkosten ebenfalls angegeben werden. Ist dies in bestimmten Fällen nicht möglich, sind zumindest die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe errechnen kann.

Wir empfehlen unseren Mandanten eine Versandkostentabelle zu verlinken aus der die Versandkosten in einzelne Länder hervorgehen. Im Idealfall sollte das Shopsystem die Versandkosten bei Aufruf des Warenkorbes automatisch berechnen können, falls die Lieferadresse bereits bekannt ist.


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