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EU-Textilkennzeichnungsverordnung – Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen

EU-Textilkennzeichnungsverordnung – Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen EU-Textilkennzeichnungsverordnung – Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 08.08.2014

paragraph mit maus fotomek fotolia comImmer wieder erreichen uns Anfragen von Kunden zum Thema EU-Textilkennzeichnungsverordnung – Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und den damit verbundenen Unsicherheiten bzgl. der Kennzeichnung der Stoffe im Online-Shop. Wir erläutern Ihnen hier kurz auf was es im Wesentlichen ankommt und was Sie unbedingt beachten sollten, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden, wenn Sie Textilien in Ihrem Online-Shop verkaufen.

 

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EU-Textilkennzeichnungsverordnung – Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen:

Insgesamt soll der Verbraucher sich durch die Textilkennzeichnungsverordnung über die Qualität, Verwendbarkeit und die Zusammensetzung des Produkts ausreichend informieren können. Für Online-Händler ist zu beachten, dass diese Textilerzeugnisse im Fernabsatz nur dann vertrieben werden dürfen, wenn bei der Produktbeschreibung eine detailliert gehaltene Angabe über Art und Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe (Rohstoffgehaltsangabe) als Prozentangabe beigefügt ist.


Wann müssen Sie die Textilkenzeichnungsverordnung beachten?

Die Textilkenzeichnungsverordnung ist zunächst für alle Textilerzeugnisse, die auf dem EU-Binnenmarkt angeboten werden, anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011).

Darüber hinaus ist sie auch für die folgenden Erzeugnisse zu beachten:

Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 %, unabhängig von der Art der Ware.

Bezugsmaterial für Möbel, Regen- und Sonnenschirme mit einem Gewichtsanteil an Textilkomponenten von mindestens 80 % ausmachen

– Diverse Textilkomponenten (oberen Schicht mehrschichtiger Fußbodenbeläge, Matratzenbezüge, Bezüge von Campingartikeln) sofern sie einen Gewichtsanteil von mindestens 80 % ausmachen

Die Verordnung ist hingegen nicht anzuwenden für:

– Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden

maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden
Wie müssen die Beschreibungen der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen angegeben werden?


Gem. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 dürfen nur und ausschließlich die in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen genutzt werden. Diese lauten wie folgt:

Liste der Bezeichnungen von Textilfasern

Tabelle 1:

1 Wolle Faser vom Fell des Schafes (Ovis aries) oder ein Gemisch aus Fasern von der Schafschur und aus Haaren der unter Nummer 2 genannten Tiere
2 Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmir, Mohair, Angora (-kanin), Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgora, Biber, Fischotter, mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung „Wolle“ oder „Tierhaar“ Haare nachstehender Tiere: Alpaka, Lama, Kamel, Kaschmirziege, Angoraziege, Angorakanin, Vikunja, Yak, Guanako, Kaschgoraziege, Biber, Fischotter
3 Tierhaar, mit oder ohne Angabe der Tiergattung (z. B. Rinderhaar, Hausziegenhaar, Rosshaar) Haare von verschiedenen Tieren, soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind
4 Seide Faser, die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen wird
5 Baumwolle Faser aus den Samen der Baumwollpflanze (Gossypium)
6 Kapok Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok (Ceiba pentandra)
7 Flachs bzw. Leinen Bastfaser aus den Stängeln des Flachses (Linum usitatissimum)
8 Hanf Bastfaser aus den Stängeln des Hanfes (Cannabis sativa)
9 Jute Bastfaser aus den Stängeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsulatis. Im Sinne dieser Verordnung sind der Jute gleichgestellt: Fasern aus Hibiscus cannabinus, Hibiscus sabdariffa, Abutilon avicennae, Urena lobata, Urena sinuata
10 Manila Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis
11 Alfa Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima
12 Kokos Faser aus der Frucht der Cocos nucifera
13 Ginster Bastfaser aus den Stängeln des Cytisus scoparius und/oder des Spartium junceum
14 Ramie Faser aus dem Bast der Boehmeria nivea und der Boehmeria tenacissima
15 Sisal Faser aus den Blättern der Agave sisalana
16 Sunn Faser aus dem Bast der Crotalaria juncea
17 Henequen Faser aus dem Bast der Agave fourcroydes
18 Maguey Faser aus dem Bast der Agave cantala

Tabelle 2:

19 Acetat Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 %, jedoch mindestens 74 % acetylierter Hydroxylgruppen
20 Alginat Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure
21 Cupro Regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren
22 Modal Nach einem geänderten Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser mit hoher Reißkraft und hohem Modul in feuchtem Zustand.
23 Regenerierte Proteinfaser Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß
24 Triacetat Aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser, bei der mindestens 92 % der Hydroxylgruppen acetyliert sind
25 Viskose Bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser
26 Seide (Fehler der EU, es muss heissen Polyacryl, siehe unten) Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
27 Polychlorid Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin (z. B. Vinylchlorid, Vinylidenchlorid) aufgebaut wird
28 Fluorfaser Faser aus linearen Makromolekülen, die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff- Monomeren gewonnen werden
29 Modacryl Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird
30 Polyamid oder Nylon Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Amidbindungen aufweist, von denen mindestens 85 % an lineare aliphatische oder zykloaliphatische Einheiten gebunden sind
31 Aramid Fasern aus linearen synthetischen Makromolekülen mit aromatischen Gruppen, deren Kette aus Amid- oder Imidbindungen besteht, von denen mindestens 85 % direkt an zwei aromatische Kerne gebunden sind und deren Imidbindungen, wenn vorhanden, die Anzahl der Amidbindungen nicht übersteigen darf
32 Polyimid Faser aus synthetischen linearen Makromolekülen, deren Kette sich wiederholende Imideinheiten aufweist
33 Lyocell Durch Auflösungs- und Spinnverfahren in organischem Lösungsmittel (Gemisch aus organischen Chemikalien und Wasser) hergestellte regenerierte Zellulosefaser ohne Bildung von Derivaten
34 Polylactid Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Masseprozent aus Milchsäureestereinheiten besteht, die aus natürlich vorkommenden Zuckern gewonnen werden, und deren Schmelzpunkt bei mindestens 135 °C liegt
35 Polyester Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht
36 Polyethylen Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe
37 Polypropylen Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen, in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt, ohne weitere Substitution
38 Polyharnstoff Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe (NH-CO-NH) aufweist
39 Polyurethan Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist
40 Vinylal Faser aus linearen Makromolekülen, deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird
41 Trivinyl Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren, die sich aus Acrylnitril, aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzt, von denen keines 50 % der Gewichtsanteile aufweist
42 Elastodien Elastische Faser, die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren besteht, entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen, mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
43 Elasthan Elastische Faser, die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan besteht, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
44 Glasfaser Faser aus Glas
45 Elastomultiester Faser, die durch die Interaktion von zwei oder mehr chemisch verschiedenen linearen Makromolekülen in zwei oder mehr verschiedenen Phasen entsteht (von denen keine 85 % Gewichtsprozent übersteigt), die als wichtigste funktionale Einheit Estergruppen enthält (zu mindestens 85 %) und die nach geeigneter Behandlung um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt
46 Elastolefin Für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die anderthalbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren
47 Melamin Faser, die zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus quervernetzten, aus Melaminderivaten bestehenden Makromolekülen aufgebaut ist
48 Bezeichnung entsprechend dem Stoff, aus dem sich die Fasern zusammensetzen, z. B. Metall (metallisch, metallisiert), Asbest, Papier, mit oder ohne Zusatz „Faser“ oder „Garn“ Fasern aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen, die vorstehend nicht aufgeführt sind


Bitte beachten Sie, dass die EU zwei Fehler in der Textilkenzeichnungsverordnung im Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 18. Oktober 2011 korrigiert hat: Seite 13, Anhang I Tabelle 2 Nummer 26: anstatt: „Seide“ muss es heißen: „Polyacryl“. Seite 18, Anhang V Nummer 16: anstatt: „Leder- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen“ muss es heißen: „Täschner- und Sattlerwaren, aus Spinnstoffen“.


Für Fasern, die im Anhang I nicht aufgeführt sind, ist eine Bezeichnung entsprechend dem Rohstoff, aus dem sie sich zusammensetzten, zu verwenden. Die Textilkennzeichnung hat beim Versandhandel für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland übrigens zwingend in deutscher Sprache zu erfolgen.


Wenn Sie weitere Fragen zur EU-Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen)  oder zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Check anbieten. Unser Website-Check Basis löst das oben beschriebene Problem, dazu erhalten Sie ein anwaltlich geprüftes Impressum. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.