News

Impressum erstellen – Wie Sie teure Abmahnungen vermeiden

Impressum erstellen – Wie Sie teure Abmahnungen vermeiden Impressum erstellen – Wie Sie teure Abmahnungen vermeiden
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 01.12.2014

Impressum erstellenEin Impressum zu erstellen, das hört sich nicht schwer an. Wahrscheinlich ist das der Grund, warum diese Rechtstexte oft von vielen unserer Kunden (oder sogar deren Werbeagenturen) selbst erstellt werden. Die Folge sind häufig teure Abmahnungen. Wir stellen Ihnen hier daher die wichtigsten gesetzlichen Regelungen vor und geben Tipps, um zumindest die rechtlichen ‚Basics‘ im Impressum umsetzen zu können.

Bildnachweis: Entlassungswelle © shoot4u – fotolia.com

 

 

Impressum erstellen

Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist das Telemediengesetz (TMG), welches am 1. März 2007 das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und in Teilen auch den Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) abgelöst hat. Die notwendigen Pflichtangaben für das Impressum waren in § 6 des Teledienstegesetzes (TDG) bzw. in § 10 des Mediendienstestaatsvertrags (MDStV) enthalten. Man findet diese Bezeichnungen noch heute oft im Impressum, teilweise sogar auf neu erstellen Internetseiten. Sie sollten also immer ‚hellhörig‘ werden, wenn Sie eine der alten Bezeichnungen in einem Impressum sehen.

Abmahngrund: Telemediengesetz (TMG)

Das seit 2007 gültige Telemediengesetz definiert in § 5 ‚Allgemeine Informationspflichten‘, wer ein Impressum braucht und welche Angaben dieses Impressum enthalten muss:

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

(2) […]

Kurz gesagt: Geschäftliche Internetseiten unterliegen § 5 TMG. Auch wer nur Werbeanzeigen auf seiner Website einblendet (Google AdSense, etc.) muss ein ‚volles‘ Impressum angeben.

Welche Angaben werden nach § 5 TMG für geschäftliche Internetseiten im Impressum benötigt?

  • Vollständiger Name des Anbieters
  • Anschrift
  • ggf. Rechtsform und Vertretungsberechtigter
  • Angaben zu Stamm- oder Grundkapital bei juristischen Personen, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen bereits eingezahlt sind.
  • Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme und Kommunikation (in der Regel E-Mail Adresse)
  • ggf. zuständige Aufsichtsbehörde
  • Registergericht und Registernummer
  • Kammer, Berufsbezeichnung und berufsständische Regelunge
  • Umsatzsteuer- und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Daneben gibt es weitere gesetzliche Regelungen, welche auch bei nicht-gewerblichen Internetseiten beachtet werden müssen.

Abmahngrund: Rundfunkstaatsvertrag (RStV)

Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (kurz Rundfunkstaatsvertrag oder RStV) ist ein Staatsvertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern, welcher bundeseinheitliche Regelungen für das Rundfunkrecht schafft. § 55 des Rundfunkstaatsvertrages regelt die ‚Informationspflichten und Informationsrechte‘, welche auch für viele Betreiber von Internetseiten zu beachten sind. Für Anbieter von Telemedien, welche persönlichen oder familiären Zwecken dienen, gilt § 55 Abs. I des Rundfunkstaatsvertrages nicht. Alle anderen müssen zumindest ‚Namen und Anschrift‘ bzw. ‚bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten‘ im Impressum verfügbar halten:

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1. Namen und Anschrift sowie

2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

Problematisch ist hier, ob private Internetseiten ein Impressum benötigen. Von diesen wird im Gesetz nicht explizit gesprochen. ‚Private Internetseiten‘ gibt es in der Praxis ohnehin nur selten, da sich Internetseiten in der Regel an die Allgemeinheit richten und über Suchmaschinen wie Google aufgefunden werden können. Wir raten hier bzgl. des Impressums auf keine ‚weite Auslegung‘ zu hoffen und zumindest die Angaben zum Namen und der Anschrift nach § 55 Abs. I RStV im Impressum immer zu machen.

Eine weitere Gruppe die unter den Anwendungsbereich des Rundfunkstaatsvertrag fällt, sind die sog. journalistisch-redaktionell gestalteten Angebote im Sinne des § 55 Abs. II RStV:

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,

2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

3. voll geschäftsfähig ist und

4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(3) […]

Welche Angebote als ‚journalistisch-redaktionell‘ anzusehen sind, ist im RStV leider nicht genau definiert. Klar ist, dass das Wort ‚insbesondere‘ Auslegungsspielräume lässt. Hier ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Der Begriff ist daher weit auszulegen. In juristischen Kommentaren sind zu dem Thema ganze Seiten gefüllt. Im Zweifel sollten Sie die Angabe nach § 55 Abs. 2 RStV im Impressum einfach machen. Wie im Presserecht können mehrere inhaltlich Verantwortliche genannt werden. Es muss dann aber zwingend im im Impressum ersichtlich sein, wer für welchen Teil des Telemediums verantwortlich ist. Ist nur eine Person im Impressum genannt, ist Sie für alles verantwortlich. Firmennamen (XYZ GmbH) sind nicht zulässig. Laut § 55 Abs. 2 RStV sind die dort genannten Angaben ‚zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes‘ zu machen.

Sonstige Vorschriften

Berufshaftpflichtversicherung
Dienstleister, die eine gesonderte Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, müssen unter Umständen gem. der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) den Namen und die Anschrift ihrer Berufshaftpflichtversicherung sowie den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung im Impressum angeben. Reine Firmenhaftpflichtversicherungen fallen nicht unter diese Regelung. Dabei ist stets zu prüfen, ob die Angebotene Dienstleistung überhaupt in den Anwendungsbereich der DL-InfoV fällt. So gibt es beispielsweise Ausnahmen (Artikel 2 II der Richtlinie 2006/123/EG) für Ärzte, und private Sicherheitsdienste. Diese müssen diese Angabe im Impressum nicht machen.
Weitere Informationen finden Sie unter: Muss man die Berufshaftplichtversicherung im Impressum angeben?

Erkennbarkeit und Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung (Impressum)
Die Anbieterkennzeichnung (Impressum) muss leicht auffindbar und ständig verfügbar sein. Sie sollte unter einer selbsterklärenden Bezeichnung, wie z.B. “Anbieterkennzeichnung”, “Impressum” oder “Kontakt” verlinkt werden und von jeder Unterseite aus mit maximal zwei Klicks aufrufbar sein. Auch ist darauf zu achten, dass sie nicht nur bei aktiviertem Java-Script sichtbar oder im Flash-Format hinterlegt ist. Manche Browser können derartige Inhalte nicht korrekt darstellen.

Keine rechtlich problematischen Hinweise (Disclaimer) im Impressum der Webseite bzgl. Abmahnungen, Haftung für Links, etc.
Es sollten keine rechtlichen Hinweise (Disclaimer) Impressum der Webseite vorhanden sein, die möglicherweise zu rechtlichen Nachteilen führen könnten. Ebenso sollten keine generellen Haftungsausschlüsse bzgl. Links zu anderen Internetseiten erfolgen.

Datenschutzhinweise im Impressum
Sogenannte ‚Datenschutzhinweise‘ gehören nicht ins Impressum. Eine Datenschutzerklärung sollte separat verlinkt werden, da Seitenbesucher nicht im Impressum mit solchen Hinweisen rechnen.

Impressumsgeneratoren: Vorsicht ist geboten

Besondere Vorsicht ist bei den sog. Impressums-Generatoren geboten. Hier werden diverse Parameter über eine Maske abgefragt und dann elektronisch verarbeitet. Wir beobachten häufig, dass ein mittels Generator erzeugtes Impressum Fehler enthält und abmahnfähig ist. Der Grund dafür ist recht banal. Der Bediener eines Generators ist offensichtlich Laie, denn sonst würde er diesen nicht benutzen. Somit ist dieser Laie auch die Schwachstelle bei der Erstellung. An dieser Stelle sei zumindest allen Betreibern von geschäftlichen Internetseiten geraten, sich professionell beraten zu lassen. Der positive Nebeneffekt ist, dass Sie im Falle eines Falles auch jemanden haben, der für die Richtigkeit der Rechtstexte die Haftung übernimmt. Die Kosten einer professionellen Erstellung stehen in keinem Verhältnis zu dem möglichen Schaden einer Abmahnung.

Fazit:

Im Zweifel sollten Sie immer Ihren vollständigen, nicht abgekürzten Namen, die ladungsfähige Anschrift und eine E-Mail Adresse im Impressum angeben. Sollten Sie einen Blog betreiben und sich nicht sicher sein, ob Ihre Inhalte ‚journalistisch-redaktionell‘ sind, geben Sie einen inhaltlich Verantwortlichen nach § 55 Abs. II RStV im Impressum an. Eine unnötige Angabe ist unschädlich, fehlt sie aber, drohen teure Abmahnungen oder Bußgelder. Für reglementierte Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, etc. gelten weitere Pflichtangaben zu Haftpflichtversicherungen, Berufsordnungen, etc. Auf diese Regelungen wird hier nicht weiter eingegangen. Wir werden zu einem späteren Zeitpunkt separat auf diese besonderen Berufsgruppen eingehen.