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Abmahnung wegen fehlendem Link, obwohl die OS-Plattform noch nicht online war (LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016, Az. 14 O 21/16)

Abmahnung wegen fehlendem Link, obwohl die OS-Plattform noch nicht online war (LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016, Az. 14 O 21/16) Abmahnung wegen fehlendem Link, obwohl die OS-Plattform noch nicht online war (LG Bochum, Urteil vom 31.03.2016, Az. 14 O 21/16)
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 02.05.2016

angry upset boy little man blowing pathdoc fotolia.comIm vorliegenden Fall hatte ein Online-Händler eine Abmahnung erhalten, da kein Link auf die OS-Plattform gesetzt wurde. Später wurde eine einstweilige Verfügung vom Landgericht Bochum (Beschl. vom 09.02.2016, I-14 O 21/16) erlassen. Diese wohl gemerkt, obwohl die OS-Plattform zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreichbar war. Der Link hätte somit, wäre er denn gesetzt worden, ins digitale Nirwana geführt. Der Online-Händler legte gegen die einstweilige Verfügung einen Widerspruch ein. Dieser wurde dann aber durch das LG Bochum mit Urteil vom 31.03.2016, Az. 14 O 21/16 zurück gewiesen. Die einstweilige Verfügung ist somit bestätigt worden. Die Begründung ist nachvollziehbar, wirkt aber konstruiert.

Bildnachweis: angry upset boy little man blowing – © pathdoc – fotolia.com

Landgericht Bochum, Beschl. vom 09.02.2016 – Az. I-14 O 21/16

Datum: 09.02.2016
Gericht: Landgericht Bochum
Spruchkörper: 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen –
Entscheidungsart: Beschluss
Aktenzeichen: I-14 O 21/16
Rechtskraft: nicht rechtskräftig
Tenor: Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Uhren anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link ### zur Verfügung zu stellen, wenn dies wie aus Anlage AS 3 ersichtlich geschieht. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

1 Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
2 RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
3 Gegen diesen Beschluss kann bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, in deutscher Sprache Widerspruch eingelegt werden.
4 Dieser Widerspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
5 Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
6 Wird die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt, hat diese das Protokoll unverzüglich an das Landgericht Bochum zu übermitteln. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
7 Bochum, 09.02.201614. Zivilkammer – KfH –
8 Die Vorsitzende

 

LG Bochum, Urt. v. 31.03.2016 – Az. 14 O 21/16

Am 09.01.2016 ist eine EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über diese OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten.

Unstreitig hat der Verfügungsbeklagte als ein in der EU ansässiger Onlinehändler diese Pflichten nicht erfüllt, so dass ein Verstoß gegen § 3 a UWG i V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 524/2013 gegeben ist. Die Einwände des Verfügungsbeklagten dagegen sind unerheblich.

Weder die Tatsache, dass am 09.01.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.02.2016, also erst sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, erlassen dem Verfügungsbeklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links.

Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb hat die Kammer auch in Kenntnis des Umstands, dass die OS-Plattform erst sechs Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Verfügungsbeklagten bereits am 09.02.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht.

Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten. Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzten kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher ist das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3 a UWG.

kein link auf os plattform lg bochum urteil 31 03 2016 14 o 21 16