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EuGH: Rechtswahlklauseln sind unwirksam (Urteil v. 28.07.2016, Az. C-191/15)

EuGH: Rechtswahlklauseln sind unwirksam (Urteil v. 28.07.2016, Az. C-191/15) EuGH: Rechtswahlklauseln sind unwirksam (Urteil v. 28.07.2016, Az. C-191/15)
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 02.08.2016

warning red triangular sign lack o keen fotolia comDer EuGH hat am 28.07.2016 entschieden, dass pauschale Rechtswahlklauseln zu Lasten von Verbrauchern in Online-Shop-AGB unzulässig sind. Verbraucher müssen darauf hingewiesen werden, dass zwingende verbraucherschutzrechtliche Regelungen (de facto „Mindeststandards“) im Land des Verbrauchers, trotz Wahl des Rechts eines fremden Staates weiterhin gelten. Es kann also z.B. deutsches Recht mit einem Verbraucher aus Luxemburg vereinbart werden, wenn sodann eine „Öffnungsklausel“ vorsieht, dass Luxemburger Recht für den Fall gilt, wenn es den Verbraucher besser stellen würde. Hintergrund war eine Klage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI). Dieser war gegen Amazon vorgegangen, weil in den AGB von Amazon eine Rechtswahlklausel enthalten war, die für Käufe von Amazon luxemburgisches Recht vorsah.

Bildnachweis: warning red triangular sign – © lack o keen – fotolia.com

Grundlage: Art. 6 der Rom I-Verordnung (über vertragliche Schuldverhältnisse)

Eigentlich hätte die Sache nicht vom EuGH entschieden werden müssen, da bereits alles Wichtige in Art. 6 der Rom I-Verordnung geregelt wurde. So heißt es hier:

Absatz 1

Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat […]

Absatz 2

Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Pressemeldung des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI)

Der österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) erklärt das Urteil in der Pressemeldung wie folgt:

Zum Schutz der VerbraucherInnen sehen europäische Vorschriften mit dem sogenannten Günstigkeitsprinzip eine wichtige Einschränkung der Rechtswahl durch die Parteien vor: das von den Parteien gewählte Recht gilt nur, soweit es günstiger ist als die zwingenden Vorschriften des Aufenthaltsrechts der VerbraucherInnen. Soweit es nicht günstiger ist, wird das gewählte Recht durch die zwingenden Vorschriften des Aufenthaltsrechts der VerbraucherInnen verdrängt.

Ist eine modifizierte Rechtswahlklausel transparent genug?

Man kann darüber streiten, ob eine modifizierte Rechtswahlklausel für durchschnittliche Verbraucher überhaupt verständlich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, so könnte die Klausel u.U. gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen. Diese Vorschrift besagt: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“

Fazit:

Sollten Sie eine Rechtswahlklausel in Ihren AGB verwenden, sollten sie diese spätestens jetzt modifizieren. Wenn Sie sich unsicher sind, lassen Sie sich am besten spezialisiert beraten. Unsere Website-Check Kunden haben bereits sichere AGB, da wir, in Kooperation mit der IT-Recht Kanzlei DURY, die Klauseln seit Inkrafttreten der sog. EU-Verbraucherrechterichtlinie Mitte 2014 bereits entsprechend modifiziert hatten.

Es gilt deutsches Recht EuGH Urteil C 191 15