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Zusatzgebühren bei Paypal & Sofortüberweisung

Zusatzgebühren bei Paypal & Sofortüberweisung Zusatzgebühren bei Paypal & Sofortüberweisung
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 17.01.2020

Seit dem 13.01.2018 das „Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“ in Kraft getreten ist, gilt § 270a BGB im Hinblick auf Zahlungsarten und verbietet generell Zusatzgebühren für die Nutzung von SEPA Verfahren (wir berichteten). Die Frage, ob auch die Abwicklung über einen Dritten Anbieter, wie z.B. PayPal, ohne zusätzliches Entgelt zulässig ist war lange Zeit nicht klar.

Das OLG München hat in seinem Urteil vom 10.10.2019 (Az. 29 U 4666/18) darüber entschieden, ob bei den beiden Zahlungsarten PayPal und Sofortüberweisung ein zusätzliches Entgelt erhoben werden darf.

Worum geht es in dem Rechtstreit?

Die FlixMobility GmbH, zu der unter anderem Flixbus und Flixtrain gehören, bietet die Vertragsabwicklung und Buchung von Fernreisen auch online auf ihrer Internetpräsenz an. Auf der Internetseite bietete Sie zum damaligen Zeitpunkt die Zahlungsarten Zahlung via EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal an. Während die Zahlung via EC-Karte und Kreditkarte kostenfrei möglich war, wurden für die beiden digitalen Zahlungsarten PayPal und Sofortüberweisung Zusatzgebühren erhoben.

Die Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen § 270a BGB, nach dem es verboten ist ein zusätzliches Entgelt für SEPA-Zahlungen zu erheben und klagte erstinstanzlich vor dem Landgericht  München I (Az.: 17 HKO 7439/18). Das Landgericht München I urteilte zum 13.12.2018, dass „das Verlangen eines Entgeltes für die Nutzung der Zahlungsmöglichkeiten „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ im Rahmen des Abschlusses von Verträgen […] gegen § 270a BGB [verstößt]“.

Die Beklagte FlixMobility GmbH legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die vor dem OLG München verhandelt und entschieden wurde.

Was genau regelt das Gesetz im Hinblick auf Zusatzgebühren?

Gemäß § 270a BGB ist

„eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, […] unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist“

Warum ist PayPal bei den Zusatzgebühren besonders?

Bei der Zahlung mit PayPal, wird elektronisches Geld von einem Nutzer-Konto auf ein anderes Nutzerkonto übertragen. Die Zahlung selbst erfolgt also nicht direkt über ein SEPA Verfahren.

Zwar ist es üblich, dass der Betrag nachträglich von PayPal über ein SEPA Verfahren beim Kunden erhoben wird, dies hat jedoch keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer, sondern entfaltet nur im Innenverhältnis des Käufers zu PayPal seine Wirkung.

Ebenso kann eine Zahlung auch ohne spätere Abbuchung erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn auf dem PayPal Konto Guthaben vorhanden ist, mit dem die Transaktion abgewickelt werden kann.

Da kein direkter Geldtransfer vom Bank-Konto des Käufers auf das Konto des Verkäufers erfolgt, hat das OLG München die Anwendung des § 270a BGB verneint.

Allerdings verbietet PayPal in seinen AGB, dass ein Händler für die Nutzung von PayPal mit Kunden ein Entgelt erhebt.

Was gilt im Hinblick auf Sofortüberweisung?

Bei Sofortüberweisung handelt es sich um einen Zahlungsauslösedienst i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 ZAG. Der Zahlungsdienstleister erhält über den Käufer Zugang auf dessen Bank-Konto und kann dann entsprechende Zahlungen anweisen. Auch für Sofortüberweisung hat das OLG München jedoch die Anwendbarkeit des § 270a BGB verneint, weshalb man bei Sofortüberweisung grundsätzlich Zusatzgebühren erheben darf.

Wie geht es nun weiter?

Der Wettbewerbszentrale steht nunmehr grundsätzlich der Weg zum BGH im Wege der Revision offen. Aus der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale kommentierte Rechtsanwalt Breun-Goerke wie folgt: „Wir müssen die vollständigen Entscheidungsgründe abwarten und analysieren“, „Wir werden dann entscheiden, ob wir den BGH anrufen, um für alle betroffenen Unternehmen eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen“ erklärte  weiter (Quelle: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/home/_news/?id=3257).

Es bleibt also abzuwarten, ob eine höchstrichterliche Klärung ansteht.

 Fazit

Von der Erhebung von Zusatzgebühren bei der Zahlungsart PayPal muss trotz des Urteil des OLG München weiterhin abgeraten werden. Das Erheben von Entgelt bei Auswahl der Zahlungsart stellt ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von PayPal dar. Wie genau PayPal diesen Verstoß ahndet ist nicht bekannt.

Generell gilt, dass man mindestens eine kostenfreie Zahlungsart anbieten muss (wir berichteten schon 2015), um nicht gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu verstoßen.

Ob man nun für die Zahlungsart Sofortüberweisung ein Entgelt erhebt oder nicht, bleibt Geschmackssache. Erst durch den BGH kann hier eine finale Klärung im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit erfolgen.

Zusatzgebühren bei Paypal & Sofotüberweisung

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