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Abmahnungen von Fotolia, istock, Getty Images oder Masterfile schon im Voraus vermeiden

Abmahnungen von Fotolia, istock, Getty Images oder Masterfile schon im Voraus vermeiden Abmahnungen von Fotolia, istock, Getty Images oder Masterfile schon im Voraus vermeiden
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 18.09.2012

Fotolia 24013674 XSDas Geschäft mit der Lizensierung von Bildern boomt. Mit ein, zwei Klicks können Bilder von großen Events wie Olympia schnell und kostengünstig erworben werden, um sie dann für Websites oder Printprodukte zu nutzen. Anders als der erste Anschein vermuten lässt, ist die Nutzung von online lizenzierten Bildern nicht uneingeschränkt möglich, sondern richtet sich primär nach den Lizenzbedingungen der jeweiligen Stockphoto-Anbieter (Bildagenturen).

Nach den Standard-Lizenzbedingungen der Online-Bildagenturen wird nämlich nur ein einfaches Nutzungsrecht erworben und kein, dem Eigentumrecht vergleichbares, uneingeschränktes Recht.

Bildnachweis: © Cmon / Fotolia.com

Der Umfang der erworbenen Nutzungsrechte wird durch die Lizenzbedingungen der einzelnen Bildagenturen geregelt.

Dabei tauchen einige Problemstellungen auf, die der Lizenznehmer beachten sollte. Die wichtigsten möchten wir Ihnen in dem nachfolgenden Text näherbringen.

Bildquellennachweis

In ihren Lizenzbedingungen legen alle Bildagenturen fest, dass der Verwender einen Bildquellennachweis setzen muss. Diese Regelung findet ihren Ursprung in § 13 UrhG, der bestimmt, dass der Urheber ein Recht auf die Bezeichnung der Urheberschaft hat. Wo und wie die Urheberbezeichnung zu erfolgen hat, ist in den Lizenzbedingungen unterschiedlich gestaltet. So sieht die Bezeichnung bei Getty Images (Fotograf/Kollektion/GettyImages) bspw. anders aus, als bei Fotolia (© Fotograf/Fotolia.com).

Nutzung auf Social-Media-Plattformen

Da Bildagenturen ihr Geld mit der Lizensierung von Bildern verdienen, ist üblicherweise auch die Weitergabe des erworbenen Nutzungsrechts, d.h. die sog. Unterlizensierung, ausgeschlossen. Dies hat zur Konsequenz, dass die lizensierten Fotos nicht auf Social-Media-Plattformen wie Facebook oder Twitter verwendet werden dürfen, denn für die Nutzung der Bilder auf den meisten Plattformen ist es notwendig, den Plattform-Betreibern ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an den Fotos einzuräumen. Getty Images, eine der größten Bildagenturen, schließt die Nutzung auf Social-Media-Plattformen sogar explizit in seinen Lizenzbedingungen aus. Zwar hat das Landgericht Berlin vor einiger Zeit festgestellt, dass die relevante Klausel in den Facebook-Nutzungsbedingungen unwirksam sei, dieses Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig (Az.: 16 O 551/10). Es bleibt abzuwarten, wie die Berufungsinstanz über die Rechteübertragungsklausel von Facebook entscheiden wird. Bis dahin gilt aber auf jeden Fall: Finger weg von Stockphotos im Social-Media Bereich. Dies gilt auch für Thumbnail-Vorschaubilder beim Verlinken von Websites auf Fanpages.

Werbeagenturen

Nicht nur die Nutzung auf Social-Media-Plattformen ist durch das fehlende Recht zur Unterlizenzierung eingeschränkt, sondern auch die Werbeagenturen werden in ihrem Tätigkeitsfeld begrenzt. So benötigen gerade Werbeagenturen die Möglichkeit, frei über einzelne Bilder zu verfügen, um Kundenprojekte rechtskonform zu betreuen. Zwar lassen einige Bildagenturen eine Nutzung von einzelnen Bildern im Rahmen eines Kundenprojektes zu, allerdings hat dies auch eine erhöhten Verwaltungsaufwand für die Werbeagentur zur Folge. Daher empfehlen wir den Werbeagenturen für ihre Kunden eigene Accounts bei Stockphoto-Anbietern anzulegen und die Nutzungsrechte an den Bildern direkt im Namen des Kunden zu erwerben.

Bearbeitungsrecht

Im Urheberrecht ist das Bearbeitungsrecht in § 23 UrhG normiert. Danach dürfen Bearbeitungen und andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Soweit sich die Anbieter zu dem Bearbeitungsrecht äußern, ist dieses Recht bei den einzelnen Anbietern sehr unterschiedlich ausgestaltet. So gestattet bspw. Fotolia die Bearbeitung von Bildern bereits mit der Standard Lizenz, jedoch nur insoweit als Ergebnis der Bearbeitung eine Stand-Alone-Image-Datei entsteht (Punkt 3. (a) der Lizenzbedingungen). Die Bildagentur iStock erlaubt hingegen ausschließlich Bearbeitungen die im Ergebnis ein neues Werk entstehen lassen. Rein oberflächliche Bearbeitungen werden von iStock nicht zugelassen.

Da die Lizenzbedingungen auch in diesem Punkt erheblich voneinander abweichen, empfiehlt es sich die Lizenzbedingungen der Bildagenturen genau von einem spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen und sodann einzelne Bildagenturen zu definieren, bei denen die Projektmanager der Agentur Bilder (Nutzungsrechte) einkaufen dürfen. In jedem Fall ist es möglich, sich an die jeweilige Bildagentur zu wenden.

Weitere Besonderheiten

Darüber hinaus ist es dem Lizenznehmer durch die Lizenzbedingungen der Bildagenturen im Regelfall verwehrt, die lizensierten Bilder in einem negativen Zusammenhang zu nutzen oder den Eindruck zu erwecken, abgebildete Personen würden eine bestimmte Meinung unterstützen. Damit sind vor allem die Fälle gemeint, in denen die Bilder der Zigaretten- und Tabakwerbung dienen sollen, politische Ansichten unterstützen oder im Kontext zu Pornographie oder anderen Obszönitäten stehen. Teilweise verbieten die Bildagenturen aber auch die Nutzung von Fotos mit Personenabbildungen im Rahmen von Testemonials, Produktbewertungen, etc.

Fazit

Auch wenn die Lizenzbedingungen der Bildagenturen oft verwirrend formuliert sind, sollten Sie sich vor dem konkreten Vertragsabschluss genau über deren Inhalt informieren. Andernfalls könnte die unbedachte Verwendung eines Bildes eine teure Abmahnung nach sich ziehen.

Insofern Sie schon abgemahnt wurden können Sie hier mehr über Ihre Handlungsoptionen erfahren.


Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. In unseren Website-Checks erhalten Sie neben einem Prüfungsprotokoll Ihrer Internetseite auch anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.