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Impressum und Datenschutzerklärung übersetzen – Was deutsche Unternehmen beachten sollten

Impressum und Datenschutzerklärung übersetzen – Was deutsche Unternehmen beachten sollten Impressum und Datenschutzerklärung übersetzen – Was deutsche Unternehmen beachten sollten
Autor: Benjamin Schmidt

Veröffentlicht: 18.08.2015

europa 3d karte steffenpi fotolia.comIn einem Website-Check stellen wir häufig fest, dass deutsche Internetseiten in andere Sprachen übersetzt werden. Eine sich immer wieder stellende Frage ist, ob das Impressum oder die Datenschutzerklärung einer deutschen Seite z.B. auf Englisch übersetzt werden muss, wenn die Seite selbst auch in Englisch vorliegt. Viele Kunden binden die deutschen Rechtstexte auch hier ein, andere lassen die Texte übersetzen. In diesem Blogbeitrag stellen wir die Ansichten und Meinungen vor und geben praktische Tipps, was deutsche Seitenbetreiber beim grenzüberschreitenden Angebot zu beachten haben. Das was auf den ersten Blick einfach erscheint, beinhaltet einige Tücken.
Bildnachweis: Europa 3D Karte – © steffenpi – fotolia.com

A) Impressum

1) Rein sprachliche Übersetzung

Es ist festzustellen, dass im deutschen Recht nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TMG, ein vom Seitenbetreiber verwendetes Impressum „leicht erkennbar“ sein muss. Fraglich ist hier, ob eine solche „leichte Erkennbarkeit“ auch beinhaltet, dass der Seitenbetreiber seine Anbieterkennzeichnung in verschiedene Sprachen übersetzen muss.
Rechtsprechung zu diesem Thema bzw. eine ausreichende Regelung durch die EU ist bislang nicht vorhanden. Prinzipiell hängt die Frage, ob man sein Impressum übersetzen sollte, von der Frage ab, ob das Angebot grenzüberschreitend ist. Eine bloße Erreichbarkeit der Website aus dem Ausland bzw. das Vorliegen von Kontaktdaten reicht nach Ansicht des EuGH, in der verbundenen Rechtssache „Pammer/Schlüter“, „Hotel Alpenhof/Heller“, nicht aus, um von einer Ausrichtung des Angebots auf das Ausland auszugehen. Der EuGH fordert eine deutliche Erkennbarkeit des Auslandsbezugs. Als Indizien für den Auslandsbezug führt er folgende Beispiele an:

  • einen „internationale[n] Charakter der fraglichen Tätigkeit“
  • deutliche Angaben: das Angebot solle sich auch aufs Ausland erstrecken
  • die Verwendung von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl
  • die Erwähnung und Referenz von internationaler Kundschaft.

Bei der auf der Seite verwendeten Sprache stellt der EuGH darauf ab, ob es sich bei der verwendeten Sprache um eine „im Mitgliedsstaat, von welchem der Gewerbetreibende seine Tätigkeit ausübt … [üblich] verwendete Sprache“ handelt. Ein Seitenbetreiber, der sonst keine der oben genannten Indizien erfüllt, richtet seine Seite z.B. nicht alleine wegen der deutschen Sprache an Schweizer, Österreicher, etc..
Es erscheint hier sogar möglich, dass ein deutscher Seitenbetreiber seine Seite auf Chinesisch anbietet, aber sich mit seinem Angebot nur an Chinesisch sprechende Personen im deutschen Inland richten will.
Hat man einen Auslandsbezug, so lassen sich hinsichtlich der Notwendigkeit einer Übersetzung des Impressums im Folgenden 3 Meinungen vertreten:

  1. Eine deutsche Internetseite benötigt nur ein deutsches Impressum.
  2. Das Verfassen eines weiteren Impressums in englischer Sprache reicht aus.
  3. Ein Impressum ist immer in die Sprache zu übersetzen, in welcher die Internetseite vorliegt.

Die erste Meinung wird unter anderem von Juristen vertreten, welche der Auffassung sind, dass hier vorliegend das Herkunftslandprinzip anwendbar sei. Hat das Unternehmen also den Sitz in Deutschland, so sollen nur deutsche Vorgaben relevant sein. Dieser Vorstellung widerspricht die Tatsache, dass dieses eigentlich in der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006 geplante Prinzip im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens gestrichen wurde. Ebenso spricht gegen diese Ansicht, dass für den Verbraucher in der Regel nicht direkt ersichtlich ist, in welchem Land der Betreiber seinen Sitz hat. Der Sitz des Unternehmens kann meist erst aus einem Impressum herausgelesen werden.
Die zweite Meinung bezieht sich darauf, dass Englisch inzwischen als Weltsprache eine so genannte „lingua franca“ Funktion übernimmt. Die „lingua franca“ dient also als Verständigungsmittel zwischen verschiedensprachigen Personen. Dementgegen steht die Tatsache, dass eben nicht jeder Mensch von Geburt an der englischen Sprache mächtig ist. Somit kann man nicht allein vom Status einer Sprache als „Weltsprache“ eine allgemein gültige Übersetzung in diese „Weltsprache“ ausreichen lassen.
Die dritte Meinung geht davon aus, dass wenn eine Internetseite sich explizit an einen ausländischen Empfänger richtet, diesem ausländischen Empfänger auch in seiner Sprache anzuzeigen ist, mit wem er es zu tun hat. Da die Frage bisher in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt ist, erscheint diese Meinung aus dem Gesichtspunkt der prinzipiellen Vorsicht vorzugswürdig.

Zwischenfazit:

Eine Übersetzung des Impressums in alle auf der Seite verwendeten Sprachen ist also aus Vorsichtsgründen zu empfehlen. Sollte dies nicht gewünscht sein, so ist mindestens jedoch eine zusätzliche Übersetzung des Impressums in die englische Sprache vorzuhalten. Dies ist jedoch mit mehr rechtlichen Unsicherheiten verbunden, als eine Übersetzung in die jeweilige Sprache der Website.

2) Inhaltliche Anpassung

Fraglich ist nun, ob neben einer rein sprachlichen Übersetzung auch der Inhalt des Impressums an Vorgaben des ausländischen Rechts anzupassen ist. Auch hier gibt es wieder mehrere denkbare Konstellationen:

  1. Der Anbieter der Internetseite richtet sich nur an Deutsche.
  2. Der Anbieter der Internetseite richtet sich an Personen innerhalb der EU.
  3. Der Anbieter der Internetseite richtet sich auch an Personen außerhalb der EU.

Zunächst ist unstreitig für alle drei Konstellationen festzustellen, dass ein Impressum, welches den deutschen Vorgaben des § 5 TMG entspricht, auf der Internetseite vorzuhalten ist.
Im ersten Fall reicht dies stets vollkommen aus. Ein deutsches Impressum ist für einen deutschen Kunden unproblematisch.
Für den zweiten Fall, dass zusätzlich zum deutschen Markt (oder auch isoliert davon, da § 5 TMG auch „Nicht-Deutsche“ schützen soll) auch ein Impressum für einen ausländischen Seitenbesucher aus dem Raum der EU gelten soll, lässt sich grundsätzlich sagen, dass die Umsetzung und Übersetzung eines rechtssicheren deutschen Impressums alle Mindestvoraussetzungen des Artikel 5 der EU E-Commerce Richtlinie erfüllt. Besonders zu beachten ist hier allerdings, dass die „Verweisung auf die im Mitgliedstaat der Niederlassung anwendbaren berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind“ notwendig ist.
Trotz der hohen Verbraucherschutzstandards in Deutschland und der durch die EU-Dienstleistungsrichtlinie angestoßenen Harmonisierung, gelten für den Verbraucher im Ausland teilweise andere Regelungen, welche ihn unter Umständen sogar rechtlich besser stellen.
Diese würden grundsätzlich im Rahmen des Internationalen Privatrechtes (IPR) Anwendung finden.
So sind zum Beispiel in Frankreich weiterführende Impressumsangaben notwendig als in Deutschland (vgl. Artikel 6 Absatz 3 Loi n° 2004-575 du 21 juin 2004 pour la confiance dans l’économie numérique). In Frankreich ist im Gegensatz zu Deutschland auch das Stammkapital – innerhalb des Impressums – anzugeben. Eine weitere Pflichtangabe sieht die Nennung des Internetseitenproviders (inklusive Name und Telefonnummer) vor.
Wir gehen davon aus, dass für eine reine Internetseite, bei bloßer Übersetzung des deutschen Impressums, in die auf der Seite jeweils verwendete Sprache, keine besondere Abmahngefahr vorliegt. Dies jedoch nur, sofern das verwendete Impressum deutschen Standards entspricht. Dies korrespondiert auch mit der EU-Rechtsprechung in den Rechtssachen C 509/09 „eDate Advertising/Martinez“ und C 161/10 „Martinez/MGN Limited“, welche besagt, dass

festzustellen [ist], dass die Unterwerfung der Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs unter die Rechtsordnung des Sitzmitgliedstaats ihres Anbieters nach Art. 3 Absatz 1 es nicht ermöglichen würde, den freien Verkehr dieser Dienste umfassend sicherzustellen, wenn die Diensteanbieter im Aufnahmemitgliedstaat letztlich strengere Anforderungen als in ihrem Sitzmitgliedstaat erfüllen müssten.

Stellt man zusätzlich auf den Sinn und Zweck der Impressumsangaben ab, lässt sich feststellen, dass die im Impressum enthaltenen allgemeinen Informationen den Seitenbetreiber eindeutig identifizieren sollen. So werden eventuelle Rechtsverfolgungen im Streitfall erleichtert. Dieser Punkt ist auch dann erfüllt, wenn länderspezifische Impressumsangaben nicht enthalten sind. Ebenfalls lässt sich feststellen, dass es hier noch keine gefestigte Rechtsprechung gibt.
Weiterhin ist eine Abmahnpraxis, wie sie in Deutschland vorliegt, im Ausland bei weitem nicht so verbreitet. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass eine Abmahnung aus dem Ausland in der Regel auch ein hohes Kostenrisiko für den Abmahnenden im Ausland selbst beinhaltet.
Der Dritte Fall, in welchem sich das Angebot auch auf nicht EU-Staaten beziehen soll, würde im Extremfall der weltweiten Geltung bedeuten, dass unter Umständen die Website in über 100 Sprachen zu übersetzen sei, und das Impressum an 193 Staaten anzupassen ist. Dies erscheint nicht nur praktisch unmöglich, sondern auch rechtlich und betriebswirtschaftlich sehr fragwürdig. Hier sind uns bisher keine Abmahnfälle bekannt, da auch in den meisten Ländern aus den oben genannten Gründen eine Abmahnpraxis, wie in Deutschland, weniger verbreitet ist.

Zwischenfazit:

Allgemein lässt sich also sagen, dass eine Website, die gezielt in eine Sprache übersetzt wurde um einen ausländischen Kundenstamm anzusprechen, prinzipiell auch ein Impressum in dieser Sprache haben sollte. Unserer Meinung nach, bedarf es jedoch bei einer reinen Internetseite in der Regel keiner inhaltlichen Anpassung des Impressums, da

a) z.B. bei einer spanischen Übersetzung, das Impressum nicht nur mit spanischem Recht konform sein muss, sondern auch mit argentinischem, bolivianischem, chilenischem, etc. Recht vereinbar sein müsste. Dies ist aus rein praktischen Gründen nicht möglich.
b) Die Abmahngefahr für einen reinen Internetseitenbetreiber aufgrund mangelnder Abmahnpraxis in anderen Ländern eher gering ist.

Achtung – Ausnahme bei Vertretung im Ausland:

Problematisch ist vor allem die Frage, was für Unternehmen gilt, welche im Ausland eine Zweigstelle oder Niederlassung betreiben bzw. dort durch eine Tochtergesellschaft vertreten sind. In diesen Konstellationen, empfehlen wir zur Sicherheit, im Impressum auch die Angaben hinsichtlich der Zweigstelle (im Sinne einer Auslandsvertretung) mit aufzunehmen. Hier empfiehlt es sich, aus Vorsichtsgründen, neben dem eigentlichen Impressum ein landesspezifisch angepasstes Impressum zu verwenden.

B) Datenschutzerklärung

Nun stellt sich die Frage, ob auch die Datenschutzerklärung zu übersetzen und anzupassen ist.
Zunächst ist festzustellen, dass die deutschen Anforderungen an das Datenschutzrecht – weltweit gesehen – zu den strengsten zählen. Somit ist ein guter grundlegender Schutz vor Abmahnungen gewährleistet, da die nötige Transparenz hergestellt ist, wenn eine Datenschutzerklärung nach deutschen Standards angefertigt wurde. Die meisten Punkte, wie z.B. die Angabe hinsichtlich Cookies, Scripten, Webtracking, etc., verfolgen den Zweck, den Nutzer über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten aufzuklären. Genau wie beim Impressum, dient die Datenschutzerklärung also dazu, den Verbraucher zu schützen.
Bezüglich des europäischen Auslands gilt, dass im Hinblick auf den Datenschutz wohl die Rechtsgrundsätze des Ursprungslands gelten müssen. Dies würde für einen deutschen Websitebetreiber bedeuten, dass er eben nicht seine Datenschutzerklärung auf jedes einzelne Land anpassen müsste. Dies gilt aus rechtlicher Sicht jedoch nur solange, insofern der Anbieter der Seite keine Zweigstelle oder ähnliches in einem anderen Land hat. Ein Unternehmen, das gegen allgemeine Datenschutzbestimmungen verstößt, ist nämlich auf der jeweilig nationalen Ebene abmahngefährdet. Für diese Auffassung spricht, dass Artikel 4 der EG Datenschutzrichtlinie 95/46/EG , welche bis zum Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung einschlägig ist, immer das Datenschutzrecht zur Anwendung bringt, welches den verarbeitenden Betrieb (im Zweifel wohl auch die Niederlassung) erfasst. Hat der Internetseitenbetreiber also z.B. eine Zweigstelle in Frankreich und sein Angebot richtet sich auch an französische Personen, so muss die Datenschutzerklärung nach französischem Recht rechtskonform sein. Gemäß der einführenden Begründung in Abschnitt 22 zur EU E-Commerce Richtlinie liegt nämlich die Aufsicht über Dienste der Informationsgesellschaft bei den Behörden des Herkunftsorts. Des Weiteren wird ausgeführt, dass

die Verantwortlichkeit des Mitgliedstaates des Herkunftsortes der Dienste klar herausgestellt werden … [darum] sollten die Dienste der Informationsgesellschaft zudem grundsätzlich dem Rechtssystem desjenigen Mitgliedstaates unterworfen werden, in dem der Anbieter niedergelassen ist.

Dies bedeutet also dass nicht nur das Recht des Ortes der Niederlassung einschlägig ist, sondern auch das deutsche Recht. Beides ist also gut gekennzeichnet auf der Homepage zur Verfügung zu stellen. Richtet sich ein Internetseitenbetreiber mit seiner Seite auch an „Nicht-EU Ausländer“, so muss man sagen, dass im Ergebnis nichts anderes gelten kann. Auch hier erscheint es wie beim Impressum abwegig bei einem weltweiten Angebot seine Datenschutzerklärung an alle möglicherweise betroffenen Länder anzupassen. Allerdings gilt auch hier, dass eine Anpassung in den Ländern empfehlenswert ist, in welchen man eine Auslandsvertretung betreibt.

Gesamtfazit:

Im Endergebnis lässt sich feststellen, dass Impressum und Datenschutzerklärung zu übersetzen sind. Dies gebietet alleine schon das Vorsichtsprinzip. Mindestens jedoch sollte man eine Version beider Elemente in der englischen Sprache vorhalten.
Unser Kooperationspartner, die IT-Recht Kanzlei DURY, sieht eine Übersetzung von Impressum und Datenschutzerklärung ebenfalls als notwendig an. Rechtsanwalt Markus Dury LL.M. (Fachanwalt für IT-Recht) äußerte sich auf eine Anfrage wie folgt:

Wenn ein Unternehmen sich ziel- und zweckgerichtet an einen bestimmten Kreis von Verbrauchern richtet, z.B. italienisch sprechende Verbraucher, spricht meines Erachtens viel dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise – soweit es sich um Verbraucher handelt – in der jeweils genutzten Sprache über die ihnen zustehenden Rechte, z.B. Ansprüche auf Löschung, Auskunft usw. im Datenschutzbereich, aufgeklärt werden müssen. Ansonsten könnte man argumentieren, dass der Schutzzweck der jeweiligen Norm durch die konkrete Gestaltung der Internetseite, d.h. das nicht übersetzte Impressum bzw. die nicht übersetzte Datenschutzerklärung, unterlaufen werden könnte. Aus diesem Gesichtspunkt heraus würde ich aus anwaltlicher Vorsicht einem Internetseitenbetreiber immer dazu raten, dass das Impressum, die Datenschutzerklärung und – sofern es sich um einen Shop handelt – ggf. auch die AGB in der jeweiligen Sprache angeboten wird, in der auch die Internetseite abgerufen werden kann. Wenn die Internetseite bzw. der Onlineshop sich nur an Unternehmer richtet, sehe ich dieses Erfordernis nicht, da der Verbraucherschutzgedanke dann nicht zum Tragen kommt. Natürlich ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass bei einer reinen B2B Webseite, auch Verbraucher die Seite ansurfen und deren personenbezogene Daten dann direkt an Dritte weitergegeben werden, z.B. wenn Trackingtools wie Google Analytics oder aktive JavaScript Inhalte, z.B. Youtube-Videos, Facebook-Like-Buttons etc. auf der Seite eingebunden sind. Wer also auf Nummer Sicher gehen will, sollte die gesamten Rechtstexte in die angebotenen Sprachen übersetzen lassen.

Eine Anpassung des Inhaltes ist im Rahmen des Vorsichtsprinzips ebenfalls ratsam. Wie oben erläutert, ist eine inhaltliche Anpassung des Impressums und der Datenschutzerklärung dann besonders empfehlenswert, wenn eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft im jeweilig angesprochenen Markt tätig wird. Bei einer reinen Internetseite stufen wir die Abmahngefahr bei fehlender inhaltlicher Anpassung jedoch aus oben genannten Gründen eher gering ein. Da eine Übersetzung immer mit Kosten verbunden ist, gilt für den Unternehmer zu beachten, dass

a) Die Abmahngefahr für einen reinen Internetseitenbetreiber aufgrund mangelnder Abmahnpraxis in anderen Ländern eher gering ist.
b) Eine inhaltliche Anpassung der Datenschutzerklärung und des Impressums wohl nur dann erforderlich ist, wenn der Betreiber auch eine Niederlassung oder ähnliches im angesprochenen Land betreibt.

Bitte beachten Sie, dass sich dieser Blogbeitrag an Internetseitenbetreiber richtet. Ein Blogbeitrag, welcher sich mit der Problematik eines grenzübergreifend tätigen Shop-Betreiber auseinandersetzt, folgt demnächst in einem zweiten Teil. Wir haben in einem älteren Blogbeitrag bereits die umgekehrte Konstellation besprochen, nämlich was für ausländische Websitenbetreiber in Deutschland gilt.