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Kündigung per Mail – LG Hamburg, Urteil vom 30.04.13 – Az. 312 O 412/12

Kündigung per Mail – LG Hamburg, Urteil vom 30.04.13 – Az. 312 O 412/12 Kündigung per Mail – LG Hamburg, Urteil vom 30.04.13 – Az. 312 O 412/12
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 05.06.2013

Kündigung per MailKönnen Verbraucher einen Vertrag per Mail wirksam kündigen? Mit dieser Frage befasste sich kürzlich das Landgericht Hamburg. Der Bundesverband Verbraucherzentrale hatte die EliteMedianet GmbH zunächst abgemahnt und anschließend verklagt. Das Unternehmen ist bekannt durch seine Plattform elitepartner.de zur Partnersuche im Internet. Der Bundesverband Verbraucherzentrale (vzbv) ging gegen sechs Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters für Partnersuchen im Internet vor. Begründung: Die Verbraucher würden durch die Klausel unzulässig benachteiligt.

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Lesen Sie hier wie das Landgericht Hamburg zur Kündigung per Mail entschieden hat.

Sachverhalt

Die EliteMedianet GmbH zählt mit seiner Plattform elitepartner.de zu einem der größeren Anbieter auf dem Gebiet der Partnersuche im Internet. Laut einer Pressemitteilung des BITKOM vom 12.02.13 erfreuen sich Online-Partnerbörsen großer Beliebtheit in Deutschland. Deutschlandweit nutzen bereits 1,6 Millionen zahlungsbereite Kunden Plattformen wie elitepartner.de zur Partnersuche im Internet. Welche Rechte und Pflichten die Kunden im Verhältnis zum jeweiligen Dienstanbieter haben, ist – wie bei allen Verträgen üblich – auch maßgeblich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Die AGBs bei elitepartner.de sahen unter anderem vor, dass eine Vertragskündigung der Schriftform bedarf. Eine Kündigung in elektronischer Form wurde ausgeschlossen. Eine Kündigung via Telefax hingegen nicht. Kündigungen per E-Mail wurden nicht anerkannt. Der Bundesverband Verbraucherzentrale (kurz: vzbv) sah in diesem Vorgehen eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Kündigungen per Mail müssten möglich sein, da auch der Vertragsschluss über das Internet erfolgte und Telefaxe ebenfalls akzeptiert wurden. Die EliteMedianet GmbH hatte fünf der sechs abgemahnten Kritikpunkte des vzbv akzeptiert und entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben. Unter anderem wurden Klauseln zur Nutzung der Kundendaten für Werbezwecke gestrichen. Die Klauseln waren in Hinblick auf den Umfang der Nutzung zu unbestimmt. Die AGB-Klausel zur Kündigung per Mail wollte das Unternehmen hingegen nicht streichen. Der vzbv klagte daraufhin vor dem LG Hamburg.

Entscheidung des LG Hamburg

Das Landgericht Hamburg folgte der Argumentation des vzbv und sah im Ausschluss der Kündigung per Mail eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Die Klausel hielt der AGB-Kontrolle also im Ergebnis nicht stand und wurde für unzulässig befunden. Eine Kündigung per Mail ist somit möglich, wenn einerseits die elektronische Form ausgeschlossen wird und zugleich dann doch etwa eine Kündigung per Fax erlaubt sein soll.


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