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LG Nürnberg-Fürth: Prüfpflichten von Bewertungsportalen

LG Nürnberg-Fürth: Prüfpflichten von Bewertungsportalen LG Nürnberg-Fürth: Prüfpflichten von Bewertungsportalen
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 26.10.2012

Fotolia 30625936 XSIn seinem Beschluss vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12, hatte das LG Nürnberg-Fürth die Gelegenheit sich mit den Prüfungspflichten eines Online-Portal-Betreibers auseinanderzusetzen.

In ein Bewertungsportal für ärztliche Leistungen wurde durch einen anonymen Nutzer eine negative Bewertung über eine Implantatbehandlung eines Zahnarztes gepostet. Dort wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Zahnarzt lediglich finanzielle Interessen verfolge und das Wohl des Patienten vernachlässige, indem er eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung außer Acht lasse.

Bildnachweis: © beermedia / Fotolia.com

Hiergegen setzte sich der betroffene Zahnarzt zur Wehr. Unter Hinweis, dass in dem Bewertungszeitraum keine Implantantbehandlung stattgefunden habe, forderte er den Betreiber auf die Bewertung zu löschen. Dieser forderte den anonymen Nutzer jedoch nur zu einer Stellungnahme auf. Der Nutzer erklärte in diesem Zusammenhang lediglich, dass seine Darstellungen der Wahrheit entsprechen, woraufhin die Bewertung von dem Betreiber nicht gelöscht wurde.

Mit diesem Handeln machte es sich der Betreiber in den Augen der Richter jedoch zu einfach. Sie verpflichteten den Betreiber mit ihrem Beschluss auf Unterlassung die Bewertung der ärztlichen Leistung zu veröffentlichen.

Sorgfältiger hätte die Betreiber die Bewertung des Nutzers prüfen müssen, indem sie sich Nachweise vorlegen hätten müssen, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Da dies leider nicht geschehen sei und die Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen könnte, hafte der Internetprovider nach den Grundsätzen der Störerhaftung auf Unterlassung.

Wie so oft standen auch hier die Prüfungspflichten des Providers im Mittelpunkt der Entscheidung. Die Richter machten deutlich, dass sich ein Provider seiner Verantwortung nicht durch halbherziges handeln entziehen kann. Vielmehr sollte er seine Möglichkeiten ausschöpfen, um etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu vermeiden.


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