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SEPA-Lastschriftverfahren – Was ändert sich für Online-Shop-Betreiber?

SEPA-Lastschriftverfahren – Was ändert sich für Online-Shop-Betreiber? SEPA-Lastschriftverfahren – Was ändert sich für Online-Shop-Betreiber?
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 29.05.2013

SEPA-LastschriftverfahrenMit der Schaffung des einheitlichen europäischen Zahlungsverkehrsraums  hat das altbekannte Lastschriftverfahren ausgedient und wird durch das SEPA-Lastschriftverfahren abgelöst.

Stichtag für das neue SEPA-Lastschriftverfahren ist der 01. Februar 2014. Zu diesem Datum wird das SEPA-Lastschriftverfahren europaweit eingeführt. Doch was bedeutet das konkret für Onlineshop-Betreiber und Internethändler? Lesen Sie hier was Sie bei der Umstellung beachten müssen und wie das neue SEPA-Lastschriftverfahren ausgestaltet ist.

Bildnachweis: © matttilda / Fotolia.com

SEPA – Was ändert sich?

SEPA – Diese vier Buchstaben, die für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) stehen, werden Ihnen in den kommenden Monaten sicher noch häufiger begegnen.

Zum 01.04.2013 werden die SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift eingeführt. Grundlagen für die SEPA-Umstellung sind der Lissabon-Vertrag der EU und die SEPA-Verordnung / Verordnung (EU) Nr. 260/2012.

Die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen werden hierfür zwingend durch die schon bekannten IBAN-Nummern ersetzt (IBAN = International Bank Account Number). Die IBAN-Nummern setzen sich aus Zahlen, einer vorweggestellten zweistelligen Prüfzahl und dem Länderkürzel DE zusammen.

Wissenswertes zum SEPA-Lastschriftverfahren

Das SEPA-Überweisungsverfahren löst die bisherigen nationalen Überweisungsverfahren ersatzlos ab. Das bisherige Lastschriftverfahren wird durch zwei SEPA-Lastschriftverfahren ersetzt – die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift. Dabei ist letzteres nur für den Lastschriftverkehr im B2B-Bereich relevant. Im Folgenden sollen die wesentlichen Inhalte des SEPA-Basislastschriftverfahrens, das im B2C-Bereich zum Tragen kommt, erläutert werden.

SEPA-Basislastschriftverfahren – Formanforderungen an die Lastschriftermächtigung

Zur Durchführung des SEPA-Lastschriftverfahrens benötigen Unternehmer ein Mandat von ihren Kunden, d.h eine Art Einwilligungserklärung, dass von einem bestimmten Konto „abgebucht“ werden darf (sog. Lastschriftermächtigung). Das Einholen einer Lastschriftermächtigung erfordert nach anfänglicher Auffassung der „Kreditwirtschaft“ stets eine papierhafte und handschriftlich unterzeichnete Erklärung des Kontoinhabers; eine für den Online-Handel schlicht undenkbare und nicht umsetzbare Vorstellung.

Zwischenzeitlich hat sich auch die Interessenvertretung „Die Kreditwirtschaft“, ein Zusammenschluss der fünf kreditwirtschaftlichen Spitzenverbände, wieder von diesen strengen Anforderungen verabschiedet.

So ist in der SEPA-FAQ-Liste (Stand: 25. Februar 2013) der Deutschen Kreditwirtschaft zu lesen:

Rechts- und beweissicher sind:
‐ ein durch den Zahler eigenhändig unterschriebenes Mandatsformular (§§ 127 Abs.
1, 126 Abs. 1 BGB),
‐ eine mit qualifizierter elektronischer Signatur versehene Erklärung des Zahlers
(elektronische Form; §§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 3, 126 a BGB),
Mit rechtlichen Risiken behaftet, ist dagegen die telekommunikative Übermittlung unter
Einhaltung der Textform (§§ 127 Abs. 2, 126 b BGB). Hierbei ist zu bedenken, dass den
Zahlungsempfänger die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines vom Zahler
autorisierten Mandats trifft.
In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass der Aussteller das Mandat nachweisbar erteilt
hat, das Mandat vom Zahlungsempfänger aufbewahrt wird und im Streitfall von diesem
vorgelegt werden kann (Art. 5 Abs. 3 a ii der VO [EU] Nr. 260/2012 – „SEPAMigrationsverordnung“).

Die Banken spielen bei der konkreten Ausgestaltung eine entscheidende Rolle. Der Bundesgesetzgeber hat im Begleitgesetz zur SEPA-Verordnung die Banken nicht konkret dazu verpflichtet, die gleichen Möglichkeiten bei der Lastschrifterteilung anzubieten, wie bislang üblich. Die Banken scheinen sich nun jedoch langsam aber sicher auf die Händler zuzubewegen – andernfalls wäre das SEPA-Lastschriftverfahren für Onlinehändler schlicht nicht mehr einsetzbar.
Die Empfänger der SEPA-Lastschriftzahlungen bzw. Lastschriftgläubiger benötigen zudem eine 18-stellige Gläubiger-Identifikationsnummer, die bei der Bundesbank online beantragt werden muss. Diese muss beim Einreichen von Lastschriften angegeben werden.

Was gilt für Bestandskunden im Online-Shop?

Für Bestandskunden gilt: Dank einer entsprechenden Regelung, die maßgeblich vom Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 20. Juli 2010 (Az. XI ZR 236/07) angeregt wurde, können die Einzugsermächtigungen bestehender Kunden erhalten bleiben bzw. in gültige Lastschriftmandate umgewandelt werden (sog. Mandats-Migration). Die deutsche Kreditwirtschaft hat hierzu bereits im Juli 2012 die AGB zu ihren Kunden abgeändert, um die „Mandats-Migration“ zu ermöglichen.

Welche Voraussetzungen bestehen für eine Umstellung bestehender Lastschriftermächtigungen auf das SEPA-Lastschriftverfahren?

    • Voraussetzung für die Umstellung ist das Vorliegen einer gültigen unterschriebenen Einzugsermächtigung.
    • Der Kunde ist über die Migration der Einzugsermächtigung zu informieren.
    • Hierzu bietet sich beispielsweise die künftig erforderliche Vorabinformation (= Pre-Notification) an.
    • In der Vorabinformation ist der Zahler vom Lastschrifteinreicher über das Fälligkeitsdatum, den genauen Abbuchungsbetrag, die Mandatsreferenz und die Gläubiger-Identifikationsnummer zu informieren.
    • Im Falle wiederkehrender Abbuchungen genügt eine einmalige Information bei der Erstabbuchung, die dann auch die späteren abbuchen benennt.
    • Die Frist für die Vorabinformation beträgt 14 Tage vor Fälligkeitsdatum. Vertragliche Abweichungen von dieser Frist sind möglich. Wichtig ist hierbei immer den Kontoinhaber zu informieren. Falls beispielsweise nicht der Vertragspartner (z.B. Käufer) selbst die Rechnung mittels Lastschrift bezahlt sondern ein Angehöriger diese übernimmt, muss der Händler auch die Kontaktdaten des Kontoinhabers kennen und diese für die Pre-Notification speichern.

(Weitere Voraussetzungen können in Einzelfällen bestehen, im Zweifelsfall sollte man sich ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilen lassen, um Probleme bei der Umstellung bestehender Lastschriftermächtigungen auf das SEPA-Lastschriftverfahren zu vermeiden.)

Weitere Besonderheiten beim SEPA-Lastschriftverfahren

Nicht genutzte SEPA-Lastschriftmandate verfallen nach 36 Monaten, bisher waren Lastschriften bis zu einem Widerruf gültig.  Im Falle einer nicht autorisierten Abbuchung (Abbuchung ohne Mandat) kann der Buchung binnen 13 Monaten widersprochen werden. Grundsätzlich ist immer ein Widerspruch innerhalb von 8 Wochen möglich. Für Alt- und Neukunden gilt gleichermaßen, dass die bisherigen Kontoverbindungen intern auf die neue IBAN umgestellt werden müssen. Ebenso müssen die Formulare im Bestellprozess angepasst werden. Weiterhin gilt es beim neuen SEPA-Lastschriftverfahren zu beachten, dass der Verwendungszweck nur noch 140 statt 378 Zeichen und keine Umlaute oder Eszett (ß) mehr beinhalten darf. Neben der 14-tägigen Frist für die Vorabinformation bei einer erstmaligen oder einmaligen SEPA-Basis-Lastschrift sind noch weitere Fristen zu beachten. Anders als die bisherige Lastschrift wird die SEPA-Lastschrift nicht mehr „per Sicht“ fällig, d.h. die Fälligkeit tritt beim SEPA-Lastschriftverfahren erst nach 5 Tagen ein. Dies kann bei einigen Geschäftsmodellen zu Problemen führen, da sich dies auch auf den Cashflow eines Unternehmens auswirken kann. Auch technisch gibt es einige Änderungen. So wird das DTA-Format durch das XML-Format nach ISO 20022 abgelöst. Dabei fallen durch die neue Formatierung größere Datenmengen als beim bisherigen DTA-Format an, die die im Unternehmen genutzten Rechenkapazitäten eventuell zusätzlich belasten können.

Die Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren stellt Unternehmen somit vor gewisse Herausforderungen, die nicht unterschätzt werden sollten. Auch sollten sich Online-Händler mit einer passenden Einbettung der neuen Vorgaben (XML-Format, Verwendungszweckkürzung, Angaben zum Kontoinhaber-Kontakt etc.) befassen. Eine Sofware zur automatisierten Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren wird z.B. von der Firma JAM Software angeboten.


Zur weiteren Lektüre empfiehlt sich ein Blick in die FAQ-Liste der Deutschen Kreditwirtschaft, den SEPA-Leitfaden des BITKOM sowie die Checkliste des ibi research an der Universität Regensburg GmbH, die alle kostenlos und frei abgerufen werden können. Auch das Bundesfinanzministerium bietet eine FAQ zur Einführung des SEPA-Verfahrens an.


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