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AGB des deutschen Textilreinigungsverbandes sind teilweise rechtswidrig

AGB des deutschen Textilreinigungsverbandes sind teilweise rechtswidrig AGB des deutschen Textilreinigungsverbandes sind teilweise rechtswidrig
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 08.10.2012

website check logoAnfang August 2012 entschied das OLG Köln (Urteil vom 10.08.2012, Az.: I-6 U 54/12, 6 U 54/12), dass die AGB des deutschen Textilreinigungsverbandes teilweise rechtswidrig sind. Bereits 1997 formulierte der deutsche Textilreinigungsverband die „Lieferbedingungen des deutschen Textilreinigungsgewerbes“. Sie gelten als Empfehlung des Verbandes an Textilbetriebe für die Formulierung von AGB.

Gegen die AGB ging nunmehr der Bundesverband für Verbraucherzentralen und Verbraucherverbänden vor. Der Verband beanstandete, dass mehrere Klauseln in den AGB rechtswidrig und damit unwirksam seien. Nachdem die Richter des Landgerichts eine entsprechende Klage noch abgewiesen hatten, gab das OLG Köln der Berufung nun in vollem Umfang statt.

Die Richter des OLG Köln stellten dabei zunächst heraus, dass die Klausel „Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes“ gegen die Regelung des § 307 I 2 BGB verstößt. Sie erfülle nicht das Transparenzgebot, da nicht sichergestellt ist, wie der „Zeitwert“ der Ware zu berechnen ist. Aus diesem Grunde ist auch die zweite Klausel unwirksam, die ebenfalls auf den „Zeitwert“ der Ware abstellt.

Darüber hinaus ist auch die Klausel „Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15 fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein.“ rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 307 I 1 BGB, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Die der Klausel zugrunde gelegte Berechnungsmethode vernachlässige nämlich den unterschiedlichen Wert der Reinigungsgüter.

Das Urteil des OLG Köln ist nachvollziehbar. Erstaunlich ist jedoch, dass die AGB über 14 Jahre lang nicht ordentlich überarbeitet wurden. Bei Textilreinigungsunternehmen, die Aufträge auch online annehmen, sollten die AGB individuell erstellt werden, da dann auch fernabsatzrechtliche Aspekte beachtet werden müssen, die in den Muster-AGB des Textilreinigungsverbandes nicht berücksichtigt werden.


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