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Impressum Abmahnung – KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2012, Az.: 5 W 204/12

Impressum Abmahnung – KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2012, Az.: 5 W 204/12 Impressum Abmahnung – KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2012, Az.: 5 W 204/12
Autor: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)

Veröffentlicht: 03.12.2012

Abmahnung logoEine Impressumsabmahnung liegt im Briefkasten, da ist der Tag schon so gut wie gelaufen. Der Betrieb einer Internetseite birgt erhebliche rechtliche Fallstricke, die leicht zu kostspieligen Abmahnungen führen können. Ein Klassiker im Bereich der Abmahnungen ist die sogenannten „Impressums-Abmahnung“ wegen einer falschen Anbieterkennzeichnung (Impressum) auf einer Unternehmenswebsite.

Bildnachweis: © fovito / Fotolia.com

Das Kammergericht Berlin hat kürzlich jedoch eine gute Entscheidung für alle Webseitenbetreiber veröffentlicht und festgestellt, dass nicht alle Verstöße gegen die Pflichtangaben innerhalb eines Impressums einer Website abmahnfähig sind (KG Berlin, Beschluss vom 21. September 2012, Az.: 5 W 204/12).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Auf der deutschen Internetseite eines französischen Unternehmens, das als juristische Person in Form einer SARL firmierte, fehlten die eigentlich zwingend vorgeschriebenen Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen der Gesellschaft. Es lag ein klarer Verstoß gegen die Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB vor.

Ein deutscher Mitbewerber mahnte die französische Gesellschaft darauhin kostenpflichtig ab. Da diese aber nur das Impressum änderte, sich aber ansonsten weigerte, auf die Abmahnung einzugehen und eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, beantragte der deutsche Mitbewerber vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dieser Antrag wurde von dem Landgericht aber unter Hinweis darauf, es handele sich um einen Bagatellfall und im Übrigen sie auch nicht ersichtlich, worin der Wettbewerbsverstoß liegen solle, abgelehnt.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde vor dem Kammergericht Berlin wurde ebenfalls vollumfänglich abgewiesen. Zwar bestätigten die Richter, dass es sich bei der fehlenden Angabe der vertretungsberechtigten Personen um einen einen Verstoß gegen das Telemediengesetz handet, allerdings stellten sie auch klar, dass dieser Verstoß nicht automatisch auch zu einem Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr.11 UWG führe. Diese Schlussfolgerung sei nämlich nach Europäischen Recht nicht gewollt. So werde die namentliche Angabe eines Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft weder in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) noch in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG (Verbraucherschutzrichtlinie bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) gefordert. Daher dürfe auch nicht von einer wesentlichen Information im Sinne von § 5a Abs. 4 UWG ausgegangen werden, so dass es sich um einen Bagatellfall handele.

Da der Name der Seitenbetreiberin selbst genannt worden sei, wäre es auch jederzeit möglich gewesen, Zustellungen vorzunehmen.


 

Wir bewerten die Entscheidung wie folgt:

Das Gericht stellt sich mit seiner Entscheidung gegen zahlreiche anderslautende Entscheidungen der Vergangenheit und beruft sich, da eine französische Gesellschaft beteiligt war, auf Europäisches Recht. Eine Übertragung auf rein inländische Sachverhalte ist unseres Erachtens nicht ohne Weiteres möglich, denn der deutsche Gesetzgeber kann  auch über die europäische Vorgaben hinaus strengere Maßstäbe anlegen. Dies darf aber nicht zum Nachteil ausländischer Marktteilnehmer erfolgen. Es ist daher vollkommen unklar, ob andere Gerichte der Einschätzung des Kammergerichts folgen werden, insbesondere wenn kein Auslandsbezug vorliegt. Jedem Betreiber einer Internetseite ist daher dringend zu raten, auf ein rechtskonformes Impressum seiner Internetseite zu achten. Aus Erfahrung können wir nur dazu raten, spezialisierte juristische Hilfe bei der Erstellung einer Internetseite in Anspruch zu nehmen, da die anwendbaren Regeln so kompliziert sind, dass ohne spezialisierte Hilfe fast immer Fehler gemacht werden.


Wenn Sie weitere Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Internetauftritts haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Rufen Sie uns einfach unverbindlich unter der Durchwahl 0681-9400543-55 an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@website-check.de. Gerne informieren wir Sie auch über unser Angebot an Schutz- und Prüfpaketen, die wir Ihnen im Rahmen des Website-Checks anbieten. In unseren Website-Checks erhalten Sie neben einem Prüfungsprotokoll Ihrer Internetseite auch anwaltlich geprüfte Rechtstexte. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.