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Keine Wahrung der Textform durch Widerrufsbelehrung auf Internetseite – OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 – U 14/07

Keine Wahrung der Textform durch Widerrufsbelehrung auf Internetseite – OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 – U 14/07 Keine Wahrung der Textform durch Widerrufsbelehrung auf Internetseite – OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 – U 14/07
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 19.12.2011

Keine Wahrung der Textform durch Widerrufsbelehrung auf Internetseite – OLG Naumburg, Urteil vom 13.07.2007 – U 14/07

Widerrufsrecht Textform

Die Einhaltung der Vorschriften über die Widerrufsbelehrung sollte für alle Online-Shop Betreiber eine hohe Priorität haben. In immer kürzeren Zyklen ändern sich die entsprechenden Vorschriften und die Gefahr etwas zu übersehen steigt. Daher ist es wichtig sich mit den Anforderungen des Gesetzgebers regelmäßig auseinanderzusetzen. Auch wenn das hier vorgestellte Urteil vom OLG Naumburg schon einige Jahre alt ist, stößt man immer noch auf Webshops, die den dort festgestellten Anforderungen nicht genügen.

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Sachverhalt

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte betreiben ein Online-Shop in dem sie Computerartikel vertreiben. Am 18.10.2006 bot die Beklagte einen Tintenstrahldrucker auf einer Internetplattform an. Dabei verwandte sie eine Widerrufsbelehrung die letztlich Gegenstand dieses Verfahrens wurde. Nach Ansicht der Klägerin war die verwandte Widerrufsbelehrung unzulässig und damit wettbewerbswidrig. Dies wurde von Seiten der Beklagten bestritten.

Entscheidung

Grundsätzlich steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gem. § 312d i.V.m. § 355 BGB eine Widerrufsfrist von zwei Wochen zu, soweit ihm die Widerrufsbelehrung in Textform zugeht. Die zweiwöchige Widerrufsfrist besteht aber auch dann, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss über das Widerrufsrecht unterrichtet worden ist und ihm zeitnah eine Widerrufsbelehrung in Textform zugeht. Sobald jedoch eine dieser Voraussetzung jedoch nicht erfüllt ist, gilt § 355 II 2 BGB und die Widerrufsfrist verlängert sich auf einen Monat. Einher geht damit zumeist auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, da die Einhaltung dieser Vorschriften durch §§ 3, 4 Nr.11 UWG geboten ist.

Vom Kläger wurde im vorliegenden Verfahren die Einhaltung der Textform für die Widerrufsbelehrung bemängelt und im Zuge eines Wettbewerbsverstoß geltend gemacht. Der Beklagte hatte die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss auf der Internetseite wiedergegeben, sodass jeder Besucher die Möglichkeit hatte sie zusammen mit dem Angebot auf dem Bildschirm zu lesen.

Nach Ansicht des OLG Naumburg reicht dies jedoch nicht für die Einhaltung der Textform i.S.d. §§ 355 II 1, 126b BGB aus.  § 126b BGB, der die Textform regelt, erfordert eine Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise. Dem wird die reine Anzeige auf der Internetseite nicht gerecht:

„Durch einen Internetauftritt ist die Perpetuierungsfunktion, die § 126b BGB fordert, allein noch nicht erfüllt. Denn der Text verbleibt in diesem Fall nur dann dauerhaft beim Verbraucher, wenn dieser auf Grund eigenen zusätzlichen Willensentschlusses ihn ausdruckt oder abspeichert. Vom Gesetzeszweck her ist es nicht möglich, danach zu differenzieren, ob es im Nachhinein zu einer solchen Perpetuierung kommt oder nicht. Denn die Länge der Widerrufsfrist würde sich dann danach richten, wie sich der Verbraucher verhält bzw. wie er technisch ausgestattet ist. Dies führte zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit. Man könnte dann jedem Verbraucher nur raten, die Widerrufsbelehrung keinesfalls auszudrucken, um in den Genuss einer längeren Widerrufsfrist zu kommen. Darüber hinaus hängt die Perpetuierung auch von der technischen Ausstattung des Verbrauchers ab. Verfügt der Verbraucher über keinen Drucker, ist er schon technisch nicht in der Lage, die Belehrung auszudrucken. Es mag auch Situationen geben, in denen der Verbraucher die Belehrung nicht ohne Weiteres abspeichern kann. Denkbar – wenn auch wohl nicht sehr wahrscheinlich – ist die Situation, dass auf der Festplatte nicht genügend Speicherplatz zur Verfügung steht. Darüber hinaus kann der Verbraucher aber die Bestellung auch von einem fremden Computer – etwa in einem Internetcafé – abgeben. Ein Speichern auf diesem Rechner würde nicht dazu führen, dass die Widerrufsbelehrung für ihn dauerhaft zugänglich ist.“

Untermauert wird diese Ansicht vom OLG Naumburg auch durch die Heranziehung der maßgeblichen EU-Richtlinien. Danach wird dem Verbraucherschutz nur durch diese zurückhaltendere Rechtsprechung ausreichend Geltung getragen.

Fazit

Natürlich ist das Urteil des OLG Naumburg schon einige Jahre alt. Seine wegweisende Wirkung kann ihm dennoch nicht abgesprochen werden. Denn auch heute gibt es noch viele Online-Shops, die ihre Kunden falsch über ihr Widerrufsrecht belehren.


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