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Kindersaft-Werbung – Die Angaben „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ und „lernstark“ bedürfen einer speziellen Zulassung – Health-Claims-Verordnung – LG Koblenz, Urteil vom 01.03.2013 – Az.: 16 O 172/12

Kindersaft-Werbung – Die Angaben „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ und „lernstark“ bedürfen einer speziellen Zulassung – Health-Claims-Verordnung  – LG Koblenz, Urteil vom 01.03.2013 – Az.: 16 O 172/12 Kindersaft-Werbung – Die Angaben „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ und „lernstark“ bedürfen einer speziellen Zulassung – Health-Claims-Verordnung  – LG Koblenz, Urteil vom 01.03.2013 – Az.: 16 O 172/12
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 17.04.2013

information beermedia fotolia comBereits im Dezember 2012 ist die Whitelist zur Health-Claims-Verordnung in Kraft getreten. Gesundheitsbezogene Angaben und Werbeaussagen für Nahrungsergänzungs- und Lebensmittel sind seither nur noch zulässig, wenn sie auf der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Gemeinschaftsliste, die im Anhang der VERORDNUNG (EU) Nr. 432/2012 zu finden ist, vertreten sind. Andernfalls ist eine Werbeaussage nur nach einer Zulassung, die entsprechend den Artikeln 15 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 beantragt werden kann, zulässig. Eine Besonderheit gilt hierbei für Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht für Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern eine allgemeine Zulassangspflicht vor. So müssen derartige Angaben immer nach dem Verfahren der Artikel 15, 16, 17 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen worden sein. Verstößt ein Hersteller oder Vertriebler gegen diese Regelungen, so kann er hierfür abgemahnt und die weitere Nutzung der Werbeaussage untersagt werden (siehe auch: Unser Beitrag vom 15.12.2012).

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Hierbei legt die Verordnung  folgende Definitionen zu Grunde:

Eine Angabe ist gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 „jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebens¬mittel besondere Eigenschaften besitzt“. Folglich sind Angaben nur freiwillige Aussagen oder Darstellungen. Darunter fallen jedoch neben Werbeaussagen auch der Markenname, die Produktbezeichnung sowie Bilder und graphische Darstellungen selbst.

Die Verordnung unterscheidet zudem zwischen nährwertbezogenen und gesundheitsbezogenen Angaben.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Angabe „mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“ gesundheitsbezogen.
Auch die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH, die einen ihrer Säfte mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“  bewarb, wurde jüngst die weitere Nutzung dieser Werbeaussagen gerichtlich untersagt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (kurz: vzbv) hatte die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH abgemahnt. Der Unkeler Safthersteller blieb vor dem LG Koblenz (Urteil vom 01.03.2013, Az.: 16 O 172/12) erfolglos.
Die Richter führten zur Begründung des Urteils aus:

Nach der oben genannten Vorschrift bedürfen Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern der speziellen Zulassung nach den oben genannten Artikeln, wenn sie auf Produkten gemacht werden, die nur für Kinder vorgesehen sind, wie z.B. Babynahrung auf Getreidebasis. Dies ist vorliegend der Fall.

Dass das Produkt „Rotbäckchen“ speziell für Kinder vorgesehen ist, ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus den Hinweisen auf der Flasche, dem Bild auf dem Etikett und aus den verwendeten Claims. Schon das Bild des Mädchens auf der Vorderseite des Produkts deutet darauf hin, dass der Saft auf die Zielgruppe Kinder hin konzipiert wurde. In den Hinweisen zu dem Produkt wird dieses als „Kindersäfte“ bezeichnet. Das Produkt soll weiter zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern beitragen und den kindlichen Organismus bestmöglich unterstützen. Auch diese Formulierungen machen deutlich, dass es sich um ein Produkt für Kinder handelt. Auch die Formulierung „Lernstark“ deutet auf ein Kinderprodukt hin. Zwar lernen auch Erwachsene, jedoch ist die kindliche Entwicklungsphase besonders stark vom Lernen geprägt. Auch steht dieser Eischätzung nicht entgegen, dass bei den Angaben zum Tagesbedarf auch Schwangere und Stillende mit aufgeführt sind. Es ist unschädlich, wenn das Produkt auch von anderen Gruppen verbraucht wird und werden kann, solange das Produkt speziell für Kinder vorgesehen ist.

Unabhängig vom konkreten Fall, in dem es um Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ging, verrät ein Blick in die Whitelist bzw. Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben, dass beispielsweise für den Nährstoff Eisen bei Erfüllung der gesetzten und ausführlich beschriebenen Bedingungen grundsätzlich nur folgende Aussagen zulässig sein können:

  • Eisen trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei
  • Eisen trägt zu einem normalen Energiestoffwechsel bei
  • Eisen trägt zur normalen Bildung von roten Blutkörperchen und Hämoglobin bei
  • Eisen trägt zu einem normalen Sauerstofftransport im Körper bei
  • Eisen trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei
  • Eisen trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei
  • Eisen hat eine Funktion bei der Zellteilung

Das Urteil des LG Koblenz reiht sich ein in eine Sammlung von Urteilen deutscher Gerichte zur Health-Claim-Verordnung (z.B.:  BVerwG – Urteil vom 14.02.2013, Az. 3 C 23.12 „bekömmlicher Wein“ / OLG Hamm – Urteil vom 10.07.2012, Az. I-4 U 38/12 „Energy und Vodka“), die die Komplexität des Themas und die Fülle an möglichen Fehlern und Rechtsverstößen bei der Werbung mit Health-Claims bzw. nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben verdeutlichen.

Weitere Informationen zur EU Health Claim Verordnung finden Sie unter anderem auch auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.


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