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E-Mail-Werbung und Newsletter – Rechtliche Voraussetzungen – Double-Opt-In Lösung.

E-Mail-Werbung und Newsletter – Rechtliche Voraussetzungen – Double-Opt-In Lösung. E-Mail-Werbung und Newsletter – Rechtliche Voraussetzungen – Double-Opt-In Lösung.
Autor: Johnny Chocholaty LL.B.

Veröffentlicht: 08.03.2012

Fotolia 35836528 Subscription Monthly xsDer Versand von Werbe-E-Mails ist kostengünstig und bequem. Der Werbende kann der eine Vielzahl von Personen mit Informationen versorgen. Das unverlangte Versenden von Werbe-E-Mails ist aber nichts anderes als der Versand von SPAM und verstößt gegen Datenschutzrecht und Wettbewerbsrecht. Daher hat die Rechtsprechung zunehmend Kriterien aufgestellt, die Verbraucher und Gewerbetreibende vor E-Mail Spam schützen sollen.

Bildnachweis: © Thomas Jansa / Fotolia.com

Als Versender ist es daher wichtig den rechtlichen Anforderungen an den Versand von Werbe-E-Mails zu entsprechen um sich vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu schützen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen der Rechtsprechung bieten.

Rechtliche Anforderungen an E-Mail-Werbung

Zunächst muss sicher sein, dass der Empfänger die E-Mails auch erhalten möchte. Dies muss durch das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren gewährleistet werden. Der Nutzer muss dabei seine Identität durch das Betätigen eines Links in einer Aktivierungsmail bestätigen. Durch dieses Verfahren wird vor allem sichergestellt, dass die E-Mail-Adresse nicht durch einen Dritten missbräuchlich eingetragen wird.

Unverlangte E-Mail-Werbung wird bei Verbrauchern als Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gewertet, bei Unternehmen als Verletzung des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Eine Rechtsverletzung kann aber auch schon in dem Versenden einer Bestätigungsmail zu sehen sind, soweit die E-Mail keine inhaltlich neutrale Gestaltung aufweist. Es empfiehlt sich daher in die Aktivierungsmails keine Werbung einfließen zu lassen. Vielmehr sollten sie neben einer kurzen Anrede, nur auf den Bestätigungslink verweisen.

Eine Bestätigungsmail könnte folglich so aussehen:

Guten Tag Herr Mustermann, dies ist eine Bestätigungsmail zu der Eintragung in unseren Newsletter. Soweit die Anfrage nicht von Ihnen kam und sie unseren Newsletter nicht wünschen, bitten wir sie diese E-Mail zu ignorieren. Falls die Anfrage doch von Ihnen ist, bitten wir sie durch Aufruf des folgenden Links Ihre Eintragung zu bestätigen. Mit besten Grüßen Firma …

Neben der damit gewährleisteten Rechtssicherheit bietet das Double-Opt-In-Verfahren aber auch einen anderen Vorteil. Denn nur dieses Verfahren gewährleistet eine qualitativ hochwertige Verteilerliste mit verifizierten Mail-Adressen und ist somit ein effizientes Marketinginstrument. Letztlich werden nur diejenigen den Newsletter tatsächlich bestellt haben auch ein echtes Interesse an den Informationen haben.

Rechtliche Anforderungen an die Einwilligung

Wie bereits festgestellt, darf ein Versand einer Werbe-E-Mail nur erfolgen, wenn der Nutzer in den Versand auch eingewilligt hat. Dabei ist nur eine ausdrückliche Einwilligung ausreichend. Eine Einwilligung aus einem schlüssigen Verhalten (konkludente Einwilligung) hält einer rechtlichen Überprüfung meist nicht stand. Ebenso darf eine Einwilligung auch nicht in den AGBs „versteckt“ werden. Der Kunde muss an einer separaten Stelle ein Häkchen setzen. Die Einwilligung in die Versendung des Newsletter muss darüber hinaus auch konkret genug sein. Eine Generaleinwilligung in den Erhalt von Newslettern aus verschiedenen Themengebieten durch die einfache Angabe der E-Mail-Adresse ist daher unzulässig. Vielmehr muss in einem Hinweis hinreichend genau beschrieben werden auf welche Newsletter sich die Einwilligung bezieht. Wie konkret diese Beschreibung sein muss ergibt sich aus der Schutzbedürftigkeit des Adressaten. Bei einem Newsletter über Finanzprodukte wird daher eine genauere Beschreibung nötig sein als bei einem Newsletter über Kinderspielzeug. Selbstverständlich darf der Verbraucher zu der Abgabe der Einwilligung nicht gezwungen werden. Die Einwilligung muss frei von äußerlichen Zwängen abgegeben werden. Ebenso darf er auch nicht über die Abgabe einer Einwilligung getäuscht werden.


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