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OLG Koblenz: «Cellulite-Vorbeugung» und «Kräftigung der Muskulatur» – Irreführende Werbung für Fitnesssandalen Urteil vom 10.01.2013 (Az.: 9 U 922/12)

OLG Koblenz: «Cellulite-Vorbeugung» und «Kräftigung der Muskulatur» – Irreführende Werbung für Fitnesssandalen Urteil vom 10.01.2013 (Az.: 9 U 922/12) OLG Koblenz: «Cellulite-Vorbeugung» und «Kräftigung der Muskulatur» – Irreführende Werbung für Fitnesssandalen Urteil vom 10.01.2013 (Az.: 9 U 922/12)
Autor: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)

Veröffentlicht: 20.01.2013

Oldboxinggloveshangingonalacehoboton-FotoliacomDas OLG Koblenz hat mit Urteil vom 10.01.2013 (Az.: 9 U 922/12) die Werbung für Fitnesssandalen untersagt, wenn in der Werbung gesundheitsbezogene Aussagen wie z.B.: «kann helfen, Cellulite vorzubeugen» und «kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen» getätigt werdem, die nicht wissenschaftlich belegt sind.

Die Richter argumentierten, dass derjenige, der für ein Produkt mit einer gesundheitsfördernden Aussage werbe, diese hinreichend wissenschaftlich belegen müsse. Dies ergebe sich aus den einschlägigen Regelungen des LFGB und der Health Claims Verordnung.

Bildnachweis: © hoboton / Fotolia.com

Könne der Werbende diese Nachweise nicht erbringen, sei eine entsprechende Werbung zur Täuschung der Verbraucher geeignet und damit irreführend (Az.: 9 U 922/12).

Im konkreten Fall standen folgende Aussagen im Streit:

  • die Sandale „kann helfen, Cellulite vorzubeugen„,
  • die Sandale „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen„,
  • die Sandale „unterstützt eine gute Haltung“ und
  • die „runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes„.

Darüber hinaus wurde durch eine auf der Verpackung  abgebildete Grafik suggeriert, die Beine würden beim Tragen der Sandale eine um bis zu 20%  erhöhte Muskelaktivität im unteren Beinbereich aufweisen, im mittleren Bereich des Beines sei die Muskelaktivität um ca.  13% erhöht und im oberen Beinbereich sogar bis zu 30%.

Auch diese Behauptungen konnten in dem Verfahren nicht belegt werden.

Aufgrund dieser Irreführung wurde der Beklagten untersagt, mit diesen Aussagen für die Fitnesssandalen zu werben.


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