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Werbung mit Selbstverständlichkeiten: OLG Hamm: Werbung mit dem Zusatz „Original“ nicht wettbewerbswidrig

Werbung mit Selbstverständlichkeiten:  OLG Hamm: Werbung mit dem Zusatz „Original“ nicht wettbewerbswidrig Werbung mit Selbstverständlichkeiten:  OLG Hamm: Werbung mit dem Zusatz „Original“ nicht wettbewerbswidrig
Autor: Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M. (IT-Recht)

Veröffentlicht: 25.10.2011

OLG Hamm: Werbung mit dem Zusatz „Original“ nicht wettbewerbswidrig

original-kleinDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet Werbemaßnahmen mit einer Selbstverständlichkeit. Von diesem Grundsatz hat das OLG Hamm (Beschluss vom 20.12.2010, I-4 W 121/10) nun eine Ausnahme angenommen. Nach der Auffassung des dortigen Senats ist eine Wettbewerbswidrigkeit nicht anzunehmen, wenn die beworbene Selbstverständlichkeit für die Verbraucher so klar ist, dass diese in der Folge auch nicht in die Irre geführt werden können.

Bildnachweis: fult / PHOTOCASE

Zum Sachverhalt

Im Fall, der vor dem OLG Hamm landete (Vorinstanz: LG Bochum, I-13 O 95/10), warb ein Textilhersteller mit dem Zusatz, die von ihm angebotenen Waren seien „Originale“. Für diese Aussage erhielt er eine Abmahnung. Da er auf diese nicht mit einer ausreichenden Unterlassungserklärung reagierte, wurde eine einstweilige Verfügung, gegen den Werbenden beantragt. Da die Vorinstanz den Verfügungsanspruch abgelehnt hatte, hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde vor dem OLG Hamm gegen die ablehnende Entscheidung erhoben.

Die Entscheidung

Der zuständige Senat am OLG wies die sofortige Beschwerde wegen vorliegender Unbegründetheit zurück. Ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1, 5 UWG liege nicht vor, da der Antragsgegner nicht mit irreführenden Angaben geworben habe.

Nach § 5 UWG kann die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit unlauter sein, wenn die zum Wesen einer Ware gehörenden Umstände nur durch den Werbenden hervorgehoben wird, nicht aber durch seine Konkurrenten. Voraussetzung ist jedoch zudem, dass das unkundige Publikum die Selbstverständlichkeit nicht kennt oder einschätzen kann und daher annimmt, es liege eine Besonderheit vor. (Fezer, UWG, § 5, 238)

Und gerade bei der zweiten Voraussetzung hat der Senat eingehakt: Er vertritt die Ansicht, dass die Verbraucher es erkennen, dass es sich hier nicht um eine Besonderheit handelt sondern um etwas Selbstverständliches. Daher könne folglich nicht von einer Irreführung gesprochen werden, wenn ein Textilhersteller mit dem Zusatz „Original“ wirbt. Vielmehr sei dem Verbraucher bekannt, dass der Verkäufer verpflichtet sei, seine Ware grundsätzlich als Original zu verkaufen. Er müsse darauf hinweisen, wenn er eine Nachbildung zum Kauf anbietet.

Zitat OLG Hamm:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Werbung, die Selbstverständlichkeiten herausstellt, trotz objektiver Richtigkeit der Angaben gegen § 5 UWG verstoßen, sofern das angesprochene Publikum annimmt, dass mit der Werbung ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung und den Angeboten von Mitbewerbern hervorgehoben wird. Entscheidend ist dabei, dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann (BGH, Beschl. v. 23.10.2008 WRP 2009, 435). Eine Irreführung scheidet also aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt (Köhler / Bornkamm UWG, 28. Aufl., § 5 Rn 2. 115).

Die Voraussetzungen für eine Irreführung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlich bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin, mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.“

Fazit

Zwar wurde in dem vorliegendem Fall keine wettbewerbswidrige Werbung mit einer Selbstverständlichkeit angenommen. Jedoch erteilt dieses Urteil keinesfalls einen Freibrief. Es sollte immer anhand vom Einzelfall entschieden werden, ob eine bestimmte Aussage geeignet ist, dass Wettbewerbsrecht zu verletzen.


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